Krankengeld© Bildagentur Zoonar GmbH

Krankengeld: Anspruch, Dauer, Höhe & Berechnung

Aktualisiert am
Von 
Artikel teilen
Link kopiert

Im Falle einer längeren Krankheit sind Sie in der Regel nicht fähig, Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen aber dennoch auf Ihr Gehalt angewiesen. Das Krankengeld soll sicherstellen, dass Sie bei Arbeitsunfähigkeit, finanziell abgesichert sind und Ihre Lebensunterhaltskosten wie gewohnt bestreiten können. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird pro Kalendertag berechnet.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Nicht jede Berufsgruppe hat gleichermaßen Anspruch auf Krankengeld. Als volljähriger Arbeitnehmer besteht die einzige Voraussetzung für den Anspruch, in der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung wie z.B. der AOK oder Techniker Krankenkasse. Familienversicherte, Studenten, Praktikanten, Selbstständige und Freiberufler haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie erhalten diese Leistung lediglich, wenn Sie sich gesondert abgesichert haben.

Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sowohl von Seiten Ihres Arbeitgebers als auch von der gesetzlichen Krankenkasse.

Woche 1-6: Als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer zahlt ihr Arbeitgeber sechs Wochen lang Ihr gewohntes Gehalt aus.

Woche 7-78 in der GKV: Ist Ihre Erwerbsunfähigkeit von längerer Dauer, springt die gesetzliche Krankenkasse ab dem 43. Kalendertag ein. Diese zahlt das Krankengeld rückwirkend ab dem ersten Tag Ihrer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von höchstens 78 Wochen. Die Leistung erfolgt allerdings nicht in vollem Umfang Ihres gewohnten Einkommens. Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse beläuft sich auf 70 Prozent Ihres Bruttolohns und 90 Prozent Ihres Nettolohns. Der gesetzliche Höchstbetrag setzt eine Summe von 101,50 Euro pro Tag fest. Sie entspricht 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das Krankengeld wird für jede arbeitsunfähige Person individuell berechnet. Der Betrag variiert, während die Gemeinsamkeit aller Versicherten in der finanziellen Lücke besteht. Sie müssen mit einer Differenz zwischen gewohnten Gehalt und Krankengeld rechnen, die sich schnell auf mehrere hundert Euro belaufen kann.

Woche 7-78 und bis zu weitere 12 Monate in der DFV: Die Krankentagegeldversicherung bietet Ihnen finanzielle Sicherheit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Leistung gleicht die finanzielle Lücke zwischen Ihrem gewohnten Gehalt und dem gesetzlichen Krankengeld aus.

Wie viel Krankengeld steht Ihnen im Leistungsfall zu?

Arbeitnehmer haben im Fall von Berufsunfähigkeit,  bei längerer Krankheit oder einem Unfall, mit hohen finanziellen Einbußen von mehreren hundert Euro zu rechnen, die ohne Unterstützung kaum zu überbrücken sind. Die Option einer privaten Krankengeld-Zusatzversicherung ist der sicherste Weg, diesem Risiko entgegen zu wirken.

Krankengeld berechnen – Ein Beispiel

Ein Arbeitnehmer der Lohnsteuerklasse 1 verdient 1.887,39 Euro netto pro Monat. 90 Prozent seines Nettogehalts ergeben eine Summe von 1.698,65 Euro. Das ist jedoch nicht der Betrag, den der Versicherte letztendlich als monatliches Krankengeld erhält. Diese Summe wird weiteren Abzügen in Form des Anteils für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung unterzogen. Letztendlich kommt der Versicherte pro Monat auf einen Betrag von 1.485,19 Euro netto. Das Krankentagegeld beläuft sich auf 49,51 Euro. Am Ende der Rechnung entsteht eine monatliche Differenz im Vergleich zum gewohnten Nettoeinkommen. Diese beträgt  402,20 Euro – eine finanzielle Versorgungslücke, die für niemanden leicht zu verkraften ist.

Jetzt Versorgungslücke berechnen

Was passiert, wenn das Krankengeld den Höchstbetrag übersteigt?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt im Jahr 2019 auf 4.537,50 Euro (54.450 Euro jährlich). Ein Versicherter, der über einen Bruttoverdienst von 5.000 Euro verfügt, hat diese Grenze somit überschritten. Sein Nettogehalt beläuft sich auf 3.500 Euro. Der übliche Anspruch auf 90 Prozent seines Nettolohns in Form von Krankengeld ergibt einen Betrag von 3.150 Euro. Da die Entgeltersatzleistung 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten darf, muss sich der Versicherte mit einem Krankengeld von 3.045 Euro brutto zufrieden geben. Sein Krankentagegeld beträgt folglich 88,86 Euro netto. Es entsteht eine Differenz von 834,21 Euro zum gewohnten Nettolohn. Ein Betrag, der die Einbuße einer kompletten Monatsmiete bedeuten kann und den Lebensstandard immens beeinflusst.

Wann ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld?

Obwohl jeder gesetzlich Versicherte grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hat, gibt es eine Reihe von Fällen, in denen dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden kann und  die Lohnfortzahlung entfällt.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung?

Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht zunächst während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitgebers, der in der Regel 6 Wochen beträgt. Sie haben keinen Anspruch, da sich Ihr gewöhnlicher Gehaltsbezug noch nicht verändert hat. Ihr Anspruch ruht auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Versorgungskrankengeld sowie Übergangsgeld. Sie können somit kein Krankengeld beziehen, wenn sie sich in medizinischen Reha befinden. Auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld entfällt die Zahlung der gesetzlichen Krankenkassen.

Ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld in diesen Fällen auch bei der DFV?

Die Krankengeld-Zusatzversicherung der DFV leistet während ambulanter oder stationärer Kur, Sanatoriumsbehandlungen, während Rehamaßnahmen als auch Heilbehandlungen das Krankentagegeld. Der finanzielle Schutz bezieht sich zudem auch auf Versicherte, die eine stufenweise Wiedereingliederung in ihre berufliche Tätigkeit durchlaufen. Zudem behalten Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld bei Eintritt in die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung bis ins Rentenalter.

DFV Visual
Bestens abgesichert und keine Wartezeit

Verzichten Sie im Krankheitsfall nicht auf Ihr Einkommen - handeln Sie jetzt!

  • Finanzielle Absicherung bei längerer Krankheit
  • Leistung auch für Sonn- und Feiertage
  • Individuelle Absicherung
  • Krankenhaustagegeld

Für Familien: Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht die Zahlung von Kinderkrankengeld vor. Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes nicht in der Lage sein, Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, unterstützt Sie die gesetzliche Kasse mit Krankengeld. Dieses beläuft sich wiederrum auf einen Anteil von 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Die Leistung erhalten Sie über einen Zeitraum von 10 Tagen für Kinder unter 12 Jahren. Auch in diesem Fall entsteht eine finanzielle Lücke in Bezug auf Ihr gewohntes Gehalt. Eine Krankengeld Zusatzversicherung kann dem entgegenwirken.

Krankengeld als Geburtspauschale

Sollte Ihr Kind noch nicht geboren sein, fallen bereits während einer Schwangerschaft hohe Kosten für Behandlungen und Ausstattung an. Die gesetzliche Krankenversicherung sieht in diesem Fall, keine finanzielle Unterstützung vor. Durch den Krankengeld-Zusatztarif DFV Krankengeld erhalten Sie bei der Geburt eines Kindes das Krankentagegeld als Geburtspauschale in Form des 12-fachen vereinbarten Betrags.

Mögliche Probleme beim Krankengeld

Bei Erwerbsunfähigkeit sind Sie unbedingt auf die Lohnfortzahlung in Form von Krankentagegeld angewiesen. Aus diesem Grund ist es enorm wichtig, darauf zu achten, dass Ihre ärztliche Krankschreibung durchgehend datiert ist, auch am Wochenende. Weist Ihre Krankschreibung eine zeitliche Lücke auf, ist Ihr gesamter Anspruch auf Krankengeld gefährdet.

Krankengeld-Zusatzversicherung: Finanzielle Sicherheit bei Erwerbsunfähigkeit

Eine längere Krankheit oder ein Unfall kann jeden treffen. Es ist von enormer Wichtigkeit, in diesen Fällen über ausreichenden Versicherungsschutz zu verfügen. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten eine solide Grundlage, die es Ihrerseits zu erweitern gilt. Schützen Sie sich und Ihre Familie rechtzeitig durch eine Krankengeld-Zusatzversicherung. Das Krankengeld der DFV bietet Ihnen einen einfachen und vernünftigen Weg, das Risiko einer finanziellen Versorgungslücke zu umgehen.

FAQ

Was kommt nach dem Krankengeld?

Sollten Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft arbeitsunfähig werden und ist die Ausübung Ihres Berufes zu mindestens 50 Prozent beeinträchtigt, gelten Sie als berufsunfähig. In diesem Fall kann Ihr Lebensunterhalt nicht mehr durch das Krankengeld gewährleistet werden. Sind Sie nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachzugehen, greift die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Diese berechnet sich aus bereits erarbeiteten Entgeltpunkten, ebenso wie die Altersrente. Sie gewährleistet Ihnen somit nicht Ihren üblichen Gehaltsbezug und ist insbesondere für junge Menschen, die noch nicht lange im Berufsleben stehen, mit einer dauerhaften, finanziellen Krise verbunden. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann in solchen Fällen die gesamte Existenz sichern.

Die Zahlung des gesetzlichen Krankengelds ist auf eine zeitliche Höchstbezugsdauer von 78 Wochen begrenzt. Wird die Zahlung des Krankengeldes in diesem Fall eingestellt, zahlt die DFV das vereinbarte Krankentagegeld bis zum Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit, maximal jedoch für ein Jahr.

Wo und wie wird das Krankengeld in der Steuererklärung eingetragen?

Der Bezug von Krankengeld muss in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, auch wenn die Leistungen grundsätzlich steuerfrei sind. Als Entgeltersatzleistung fällt es jedoch unter den Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Steuern auf Ihr restliches Gehalt steigen. Sollten Sie mehr als 410 Euro Krankengeld pro Jahr bezogen haben, müssen Sie diesen Betrag in der Steuererklärung als „Sonstige Angaben und Anträge“  unter der Kategorie „Einkommensersatzleistungen“ eintragen. Die Höhe Ihres Krankengeldes entnehmen Sie der „Bescheinigung für das Finanzamt“, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten.

Bekomme ich Krankengeld als Bezieher von Arbeitslosengeld I und II?

Anspruch auf Krankengeld haben lediglich Bezieher von Arbeitslosengeld I. Die Arbeitsagentur fungiert in diesem Fall wie der Arbeitgeber und setzt die gewohnte Zahlung für sechs Wochen fort. Ab der siebten Woche springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld und erhalten während der Zeit Ihrer Erwerbsunfähigkeit weiterhin Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: www.bundesgesundheitsministerium.de (Abruf: 21.12.2018)

Finanztip: www.finanztip.de (Abruf: 21.12.2018)

Stiftung Warentest: www.test.de (Abruf: 21.12.2018)

Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de (Abruf: 21.12.2018)

Alle Angaben ohne Gewähr.

Neueste Artikel

Sie benutzen einen veralteten Browser.
Dieser wird von uns nicht mehr unterstützt.

Browser-Alternativen finden Sie unter anderem hier: