DFV Visual

Allgemeine Fragen

  • Gerne können Sie alle Dokumente zu Ihrem Versicherungsfall unter "Versicherungsfall melden" oder "Rechnung einreichen" im DFV-Kundenportal oder in der DFV-App online einreichen.

  • Aus Datenschutzgründen können wir nur Auskunft an den Versicherungsnehmer erteilen.

    Für eine Auskunft an die versicherte Person muss eine Schweigepflichtentbindung des Versicherungsnehmers vorliegen. Dies gilt auch für den Makler oder Zahnarzt. Ohne eine Schweigepflichtentbindung ist eine Auskunft nicht möglich.

  • Sobald Sie ein Erstattungsschreiben erhalten, wird das Geld in den nächsten Tagen an Sie überwiesen.

    Bitte achten Sie auch darauf, welches Konto bei der Erstattung angegeben wurde und gleichen Sie dieses mit den Umsätzen ab.

  • Bitte entnehmen Sie die Gründe für die Kürzung Ihrem Erstattungsschreiben.

    Dieses finden Sie im DFV-Kundenportal.

Gesundheit & Vorsorge Zahn

  • Die Einreichung eines Kostenvoranschlages ist nicht notwendig.

    Um Ihren Leistungsfall prüfen zu können, benötigen wir die Abschlussrechnung nebst abgerechnetem Heil- und Kostenplan inklusive Material- und Laborbelege (oder Informations­blatt – siehe Infoschreiben).

  • „GOZ“ ist die Abkürzung für die Gebührenordnung für Zahnärzte.

    In dieser wird die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte geregelt/berechnet.

  • Je nach Behandlung benötigen wir eine Kopie der Abschlussrechnung nebst abgerechnetem Heil- und Kostenplan inklusive Material- und Laborbelege.

  • Für eine Kostenermittlung bei einer kieferortho­pädischen Behandlung benötigen wir den genehmigten gesetzlichen (sofern vorhanden) und den privaten kieferorthopädischen Behand­lungsplan sowie die Mitteilung der KIG-Einstufung und Diagnose.

  • Während der Behandlung rechnet der Kieferorthopäde 80 Prozent direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab.

    Die übrigen 20 Prozent zahlen Sie als Eigenanteil an den behandelnden Arzt. Nach Abschluss der Behandlung erstattet Ihnen Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihren Eigenanteil, sobald der Kieferorthopäde Ihnen schriftlich bestätigt hat, dass die Behandlung und die Retentionsphase erfolgreich abgeschlossen wurden. Wir erstatten daher lediglich die privaten Mehrkosten (z.B. Keramikbrackets, thermoelastische Bögen).

  • Der Heil- und Kostenplan ist ein Kosten­voranschlag für die gesetzliche Krankenkasse.

    Diesen erstellt der Zahnarzt vor Behandlungs­beginn. Daraus ist zu erkennen, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Behandlung sind und mit welchem Betrag sich Ihre gesetzliche Krankenkasse beteiligt.

  • In diesen Fällen wird der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse direkt an den Patienten ausgezahlt und ist somit nicht auf der Rechnung ersichtlich.

    Daher benötigen wir bei Einreichung der Rechnung einen abgerechneten Heil- und Kostenplan/Informationsblatt.

  • In den Versicherungsbedingungen wird beschrie­ben, wie hoch die Leistungsbegrenzung ist und wie lange sie gilt.

    In der Regel gelten die Höchstgrenzen in den ersten 4 Versicherungsjahren.

    Beispiel zum 100 % Tarif: In den ersten 12 Mon­aten liegt die Leistungsgrenze bei 1.250,00 €. Wenn diese nicht in Anspruch genommen wurde, sind es im Folgejahr (24 Monate) 2.500,00 €. Sobald eine Leistung in Anspruch genommen wurde, reduziert sich der Anspruch der Leistungsgrenze im Folgejahr.

  • Die Versicherungsleistung darf nach den geltenden Versicherungsbedingungen nur an den Versicherungsnehmer überwiesen werden.

  • Vorab ist der Versicherungsnehmer selbst für die Begleichung der Rechnung bei seinem Zahnarzt verantwortlich.

    Etwaige Mahngebühren können nicht von uns erstattet werden.

  • Das Versicherungsjahr dauert von Versicherungsbeginn 12 Monate an (z.B. 01.06.-31.05. des Folgejahres).

    Das Kalenderjahr wiederum beginnt am 01.01. und dauert bis zum 31.12. an.

  • Um eine Kostenerstattung vornehmen zu können, müssen wir auf die korrekte Ausstellung der Zahnarztrechnung bestehen.

    Diese muss folgende Angaben enthalten: Datum der Erbringung der Leistung, Gebührennummer mit Bezeichnung, Betrag und Steigerungssatz.

    Pauschale Rechnungen können grundsätzlich nicht anerkannt werden, auch wenn es sich um eine "Fernbehandlung" handelt. Quittungen und Überweisungsträger genügen nicht.

  • Die Erstattung der Zahnaufhellung läuft über die vertraglich vereinbarte Leistungsgrenze der Prophylaxemaßnahmen, insoweit das Bleaching versichert ist.

  • Der Höchstsatz beschreibt den Gebührensatz einer überdurchschnittlich aufwändigen Leistung.

    Laut GOZ erhält der Zahnarzt für jede einzelne Leistung eine bestimmte Anzahl von Punkten. Die Gesamtpunktzahl wird dann mit dem sogenannten Faktor (z.B. 3,5) vervielfacht und ergibt den Rechnungsbetrag für eine bestimmte Leistung. Hierbei spielt die Zeit und auch der Schwierigkeitsgrad der Behandlung eine große Rolle.

    Der derzeitige Höchstsatz liegt bei 3,5.

  • Grundsätzlich sind im Ausland durchgeführte Behandlungen mitversichert, solange alle Versicherungsbedingungen erfüllt wurden.

    Wir bitten Sie, zunächst die Rechnung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einzureichen und diese mit einem Erstattungsvermerk dann an uns zu senden.

  • Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach der gesetzlichen Verjährungsfrist nach 3 Jahren.

Krankenhaus

  • Grundsätzlich benötigen wir zur umfassenden Prüfung Ihres Versicherungsfalles folgende Unterlagen: Entlassungsbericht des Kranken­hauses; schriftlicher ärztlicher Nachweis über die Erstdiagnose der behandelten Erkrankung (dieser muss folgende Informationen enthalten: explizites Erstfeststellungsdatum der behandel­ten Erkrankung und explizites Datum der erstmaligen Anratung zur Operation / zur stationären Behandlung) bzw. bei Entbindungen das Datum der Erstfeststellung der Schwanger­schaft; Wahlleistungsvereinbarung; Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

  • Wahlleistungen umfassen ärztliche und nicht­ärztliche Leistungen wie zum Beispiel die privat­ärztliche Behandlung durch den Chefarzt bzw. den Arzt nach Wahl.

    Weiterhin gehören dazu: die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Sanitärzelle, Auswahl­menü oder besondere Einrichtungen im Zimmer, welche gesondert mit dem Kranken­haus schrift­lich vereinbart werden.

  • Ihre vertraglich abgesicherten Leistungen können Sie Ihrer Versicherungspolice entnehmen.

    Die Krankenhauszusatzversicherung sichert Zusatzleistungen rund um die stationäre Versorgung ab.

    Folgende Kosten werden übernommen:

    • Chefarztbehandlung
    • Ein- oder Zweibettzimmer
    • Vor- und nachstationäre Behandlungen
    • Ambulante stationsersetzende Heilbehandlungen
    • Krankentransporte im Inland
    • 100 Euro Reha-Tagegeld für max. 21 Tage
    • Kosmetische Operationen aufgrund versicherter Krankheiten
  • Eine direkte Abrechnung unsererseits mit dem Krankenhaus ist nicht möglich, da der Vertrag über die Leistungen der Krankenhauszusatz­versicherung zwischen Ihnen und unserem Unternehmen abgeschlossen wurde.

    Ein Anspruch besteht demnach nur zwischen diesen beiden Parteien. Das Krankenhaus selbst ist nicht unser Vertragspartner, mit der Folge, dass eine direkte Abrechnung nicht erfolgen kann.

  • Es besteht grundsätzlich nur Versicherungs­schutz für die Unterbringung im 1- oder 2- Bett Zimmer, je nach gewähltem Tarif.

  • Voraussetzung für den Anspruch auf das Reha-Tagegeld ist, dass der vollstationären Rehabilita­tionsmaßnahme eine vollstationäre erstattungs­pflichtige Heilbehandlung vorausgegangen ist.

    Die vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme muss außerdem binnen 14 Kalendertagen nach der Entlassung aus der vollstationären Heilbe­handlung begonnen haben.

  • Wir erstatten beim Verzicht auf die stationäre Unterbringung im Einbettzimmer oder Zweibett­zimmer für jeden Tag der stationären Heilbe­handlung oder für den Fall, dass das Kranken­haus eine solche Leistung nicht anbietet, und bei Verzicht auf gesondert berechenbare privatärzt­liche Leistungen ein Ersatzkrankenhaustage­geld. Der Aufnahme- und der Entlassungstag werden zusammen als ein Tag gewertet.

  • Bei der Krankenhauszusatzversicherung handelt es sich um eine Versicherung, welche die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse während einer stationären Heilbehandlung sinnvoll ergänzt.

    Ambulante Leistungen sind hiervon nicht umfasst.

  • Stationsersetzende Maßnahme sind medizi­nisch gebotene stationäre Behandlungen, welche aus besonderen Gründen ambulant durchgeführt werden können.

    Bitte reichen Sie uns einen ärztlichen Nachweis ein, aus welchem hervorgeht, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung um eine stations­ersetzende Maßnahme nach § 115b SGB V handelt. Dieser Nachweis muss zwingend den dazugehörigen OPS-Code nach dem AOP-Katalog enthalten.

  • Bitte reichen Sie uns eine Kopie der Sterbe­urkunde ein.

    Sollten wir weitere Angaben benötigen, werden wir uns bei Ihnen melden.

  • Wir benötigen folgende Unterlagen:

    Kopie der Verordnung (sofern vorhanden), schriftlicher ärztlicher Nachweis über die Erstdiagnose der zu behandelnden Erkrankung (dieses muss folgend Informationen enthalten: explizites Erstfeststellungsdatum der behandelten Erkrankung und explizites Datum der erstmaligen Anratung zur Operation / zur stationären Behandlung), Nachweis der GKV-Mitgliedschaft.

Krankengeld

  • Bitte reichen Sie uns umgehend, jedoch spätestens innerhalb der ersten Woche nach Ablauf der Karenzzeit, alle schriftlichen ärztlichen Nachweise über Ihrer Arbeitsun­fähigkeit mit Diagnosen ein (lückenlos, fortlaufend).

  • Über Ihren Vertrag ist, im Falle einer über 43 Tage aus demselben Grund andauernden Arbeitsunfähigkeit, der tatsächliche Verdienstausfall versichert.

    Für die ersten 43 Tage besteht kein Versicherungsschutz.

  • Zur Leistungsfallprüfung benötigen wir:

    Erst- und Folgearbeitsunfähigkeitsbeschei­nigungen, Krankengeldbescheid der Kranken­kasse, 12 Gehaltsabrechnungen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Nachweis, ob weitere Leistungen aufgrund der Arbeits­unfähigkeit bezogen werden (z.B. Arbeitgeberzuschuss)

  • Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den ärztlich bescheinigten Zeitraum hinaus an, müssen Sie uns dies spätestens innerhalb von fünf Kalender­tagen nach Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer erneuten ärztlichen Bescheinigung nebst Diagnoseschlüssel/ICD-Codes nachweisen.

  • Eine kurze schriftliche Bestätigung durch Sie ist ausreichend.

  • Es wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate für die Berechnung Ihres Tagegeldes zugrunde gelegt.

  • Eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung dient der Überprüfung, ob Sie sich in einem unge­kündigten und unbefristeten Arbeitsver­hältnis befinden, da bei Eintritt von Arbeitslosigkeit der Anspruch zur Zahlung des Krankentagegeldes auf maximal 12 Monate begrenzt ist.

    Gehaltsabrechnungen-/-bescheinigungen oder eine Kopie vom Arbeitsvertrag können die zur Prüfung erforderliche aktuelle Arbeitgeberbe­scheinigung nicht ersetzen, da die Gehaltsab­rechnungen bzw. der Arbeitsvertrag keinen Aufschluss darüber geben, ob ein Beschäf­tigungsverhältnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht bzw. ob das Beschäftigungs­verhältnis unter Umständen befristet gilt.

  • Nach Feststellung Ihres Leistungsanspruchs erhalten Sie die Zahlung des Krankentagegeldes immer rückwirkend zum Ablauf der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

  • Bitte reichen Sie uns eine Geburtsurkunde ein.

    Bitte beachten Sie, dass die Geburtspauschale nur einmalig in der Versicherungslaufzeit ausgezahlt wird.

  • Wir benötigen:

    Schriftlicher ärztlicher Nachweis über die Erkrankung Ihres Kindes, Nachweis über die Zahlung des Krankengeldes Ihrer Krankenkasse oder einen Nachweis, dass Ihr Arbeitgeber keinen Lohn gezahlt hat.

  • Gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen darf das zu zahlende Krankentagegeld zusammen mit anderen Kranken- und Krankentagegeldern Dritter das tatsächlich erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person der letzten 12 Monate nicht übersteigen.

Auslandskranken

  • Ihre vertraglich abgesicherten Leistungen können Sie Ihrer Versicherungspolice entnehmen.

  • Folgende Unterlagen können eingereicht werden:

    Flugtickets, Bahntickets, Hotelrechnungen, Quittungen über Campingplatzbuchungen, jegliche Nachweise über Buchungsbestä­tigungen bezogen auf Ihrer Reise.

  • Sie haben nach Grenzübertritt für 2 Monate Versicherungsschutz.

  • Folgende Unterlagen werden benötigt:
    Meldeformular, Reisenachweise (z.B. Flugti­ckets, Hotelbuchungen), Rechnungen über die ärztliche Behandlung, Zahlungsnachweise, bei hohen Beträgen (z.B. Kontoauszug, Kreditkarten­abrechnung)

    Bei europäischen Urlaubszielen:
    Nachweis über Beteiligung der gesetzlichen Krankenkasse (Sie haben die Rechnungen zunächst bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einzureichen) sowie Arztberichte. Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Rechnungen den Namen der behandelnden Person, die Diagnose und Angaben über die Leistungen enthält.

  • Die Kosten können nicht direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet werden.

    Sie sind verpflichtet in Vorkasse zu treten. Bitte reiche Sie uns zur Erstattung einen Zahlungs­nachweis ein.

  • Nein, grundsätzlich nicht.

    In schwerwiegenden Fällen können Sie uns allerdings über das Schadentelefon Auslandsreisekranken informieren.

  • Die Kosten für eine Begleitperson im Kranken­haus sind nur erstattungsfähig, wenn eine versicherte minderjährige Person behandelt wird.

  • Der Rücktransport ist nur versichert, sofern dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.

    Der Rücktransport ist auch erstattungsfähig, sofern die voraussichtlichen Behandlungskosten die Kosten des Transportes übersteigen würden oder die Dauer des Krankenhausaufenthaltes 14 Tage übersteigen würde. Die Kosten des Rücktransportes einer Begleitperson sind nur erstattungsfähig, wenn die versicherte Person minderjährig und die Begleitung medizinisch notwendig ist.

Ambulante Zusatzversicherung

  • Bitte reichen Sie uns zur Erstattung von Zuzahlungen immer die Verordnung/das Rezept und die Rechnung/Quittung ein.

    Zur Erstattung der Kosten für Vorsorgeunter­suchungen benötigen wir zusätzlich zur Rechnung einen schriftlichen ärztlichen Nachweis, um welche Vorsorge es sich handelt, sofern dies nicht anhand der Rechnung nachvollziehbar sein sollte.

  • Ihre vertraglich abgesicherten Leistungen können Sie Ihrer Versicherungspolice entnehmen.

Pflegezusatzversicherung

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

    Kopie des vollständigen Pflegegutachtens der Krankenkasse mit allen Seiten (in der Regel 15-20 Seiten)und die Kopie des Pflegebescheides, aus welchem sich der Leistungsbezug der Krankenkasse ergibt.

  • Das Pflegegutachten ist die Voraussetzung für die Erteilung des Pflegegrades. Die Begutach­tung wird vom Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof durchgeführt.

  • Der Bescheid der Pflegekasse enthält folgende Angaben:

    • Nennung des Pflegegrades, in den Sie eingestuft wurden.
    • Höhe der Leistungen, die Sie als Pflegebedürftiger erhalten.
    • Beginn und Dauer der Leistungen, also der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt wurden.
  • Wir benötigen folgende Unterlagen:

    Kopie des vollständigen Pflegegutachtens zur Höherstufung/Wiederholungsbegutachtung der Krankenkasse mit allen Seiten (in der Regel 15-20 Seiten) und Kopie des Pflegebescheides zur Änderung des Pflegegrades, aus welchem sich der Leistungsbezug der Krankenkasse ergibt.

  • Bitte reichen Sie den Nachweis z. B. in Form eines aktuellen Kontoauszuges, aus welchem sich der Bezug der Pflegeleistung der Kranken­kasse ergibt ein, oder in Form einer Kopie des aktuellsten Beratungseinsatzes.

  • Sie müssen die Sterbeurkunde einreichen.

Unfallversicherung

  • Gerne können Sie den Unfall über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App melden. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprechende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses per Portal oder App zukommen zu lassen. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

  • Gerne können Sie den Unfall über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App melden. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprechende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses Formular sowie den Arztbericht und einen Nachweis über den ICD-10-Code (Diagnoseschlüssel) der erlittenen Unfall­verletzung zukommen zu lassen. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

  • Fotos können per DFV-Kundenportal oder die DFV-App hochgeladen werden. Sollten Sie der/die Geschädigte sein, können Sie uns die Fotos gerne per Email an schaden@deutsche-famlienversicherung.de zusenden. Bitte achten Sie darauf, dass die Fotos der angegebenen Formatierung entsprechen. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Fotos nicht zu groß sind.

  • Sämtliche Informationen für bei uns abgeschlos­sene Unfallversicherungen finden Sie in den Ihnen vorliegenden Versicherungsbedingungen.

  • Nach den Versicherungsbedingungen sind nur Unfälle versichert, deren Diagnoseschlüssel laut Ihren Versicherungsbedingungen versichert sind.

    Die versicherten Erkrankungen und Gesundheits­schädigungen entnehmen Sie dem Anhang zu Ihren Versicherungsbedingungen. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

    • Sie haben uns den Schadensfall unver­züglich zu melden. Auch alle weiteren Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind, müssen Sie uns unverzüg­lich in Textform erteilen.
    • Sie haben für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
    • Weitere Obliegenheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen sowie im beiliegenden Informationsblatt unter dem Punkt „Welche Pflichten habe ich?“ zu finden.
  • Wird eine der unter Nr. 12 genannten Obliegen­heiten verletzt, so überprüfen wir, ob diese Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich war. Hierbei kann die versicherte Person Ihren An­spruch auf die Versicherungsleistung ganz (bei Vorsatz) oder teilweise (bei Fahrlässigkeit) verlieren.

Haus, Haftung & Recht Privathaftpflicht

  • Gerne können Sie einen Schaden/Unfall über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App mel­den. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprech­ende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses per Portal oder App zukommen zu lassen. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

  • Ein geschädigter Dritter kann uns gerne eine Meldung über das Kontaktformular oder per E-Mail an schaden@deutsche-familienversiche­rung.de senden. Er/Sie muss uns auch die Versicherungsscheinnummer mitteilen, damit wir den Fall schnell zuordnen können. Wir werden daraufhin den Versicherungsnehmer kontaktieren und den weiteren Verlauf mit ihm besprechen.

  • Wenn Sie uns einen Schaden per Nachricht im DFV-Kundenportal oder per DFV-App gemeldet haben, senden wir Ihnen ein Meldeformular zu. Ggf. haben Sie sich dieses bereits vorab über unsere Website runtergeladen. Bitte senden Sie uns das Formular ausgefüllt über das Kunden­portal oder die App zurück. Wir kontaktieren nach Erhalt der Unterlagen den/die Geschädigte/n und senden diesem ein weiteres Formular mit der Bitte zu, dieses auszufüllen und uns mit Fotos sowie dem Anschaffungs­beleg oder einem Kostenvoranschlag zurück zu senden.

  • Fotos können per DFV-Kundenportal oder die DFV-App hochgeladen werden. Sollten Sie der/die Geschädigte sein, können Sie uns die Fotos gerne per Email an schaden@deutsche-famlienversicherung.dezusenden. Bitte achten Sie darauf, dass die Fotos der angegebenen Formatierung entsprechen. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Fotos nicht zu groß sind.

  • In der Regel versichern wir Personenschäden und Sachschäden, auch Vermögensschäden, die einer dritten nicht mitversicherten Person durch Sie oder durch eine mitversicherte Person verursacht werden.

    Wir schützen Sie, indem wir nicht nur für Personen-, Sach- und Vermögensschäden an Dritten aufkommen, sondern wehren auch nicht berechtigte Ansprüche gegen Sie ab.

    Weitere Informationen finden Sie in den Ihnen vorliegenden Versicherungsbedingungen (Zum Kundenportal).

  • In Ihrem Versicherungsschein ist eine Selbstbeteiligung ausgewiesen.

    Diese kann je nach Vereinbarung 0 EUR, 150 EUR, 250 EUR, 300 EUR oder auch 500 EUR betragen. Diese Beträge werden von der anerkannten Erstattungshöhe abgezogen. Sie sind von Ihnen selbst zu tragen.

    • Sie haben uns den Schadensfall unver­züglich zu melden. Auch alle weiteren Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind, müssen Sie uns unverzüglich in Textform erteilen.
    • Sie haben für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
    • Weitere Obliegenheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen sowie im beiliegenden Informationsblatt unter dem Punkt „Welche Pflichten habe ich?“ zu finden.
  • Wird eine der unter Nr. 12 genannten Obliegen­heiten verletzt, so überprüfen wir, ob diese Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich war. Hierbei kann die versicherte Person Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung ganz (bei Vorsatz) oder teilweise (bei Fahrlässigkeit) verlieren.

Hausrat

  • Gerne können Sie einen Schaden/Unfall über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App mel­den. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprech­ende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses per Portal oder App zukommen zu lassen. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

  • Wenn Sie uns einen Schaden per Nachricht im DFV-Kundenportal oder per DFV-App gemeldet haben, senden wir Ihnen ein Meldeformular zu. Ggf. haben Sie sich dieses bereits vorab über unsere Website runtergeladen. Bitte senden Sie uns das Formular ausgefüllt über das Kunden­portal oder die App zurück. Wir kontaktieren nach Erhalt der Unterlagen den/die Geschädigte/n und senden diesem ein weiteres Formular mit der Bitte zu, dieses auszufüllen und uns mit Fotos sowie dem Anschaffungs­beleg oder einem Kostenvoranschlag zurück zu senden.

  • Fotos können per DFV-Kundenportal oder die DFV-App hochgeladen werden. Sollten Sie der/die Geschädigte sein, können Sie uns die Fotos gerne  per Email an schaden@deutsche-famlienversicherung.de zusenden. Bitte achten Sie darauf, dass die Fotos der angegebenen Formatierung entsprechen. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Fotos nicht zu groß sind.

  • Sämtliche Informationen für bei uns abgeschlos­sene Hausratversicherungen finden Sie in den Ihnen vorliegenden Versicherungsbedingungen (Zum Kundenportal).

  • In Ihrem Versicherungsschein ist eine Selbstbeteiligung ausgewiesen.

    Diese kann je nach Vereinbarung 0 EUR, 150 EUR, 250 EUR, 300 EUR oder auch 500 EUR betragen. Diese Beträge werden von der anerkannten Erstattungshöhe abgezogen. Sie sind von Ihnen selbst zu tragen.

    • Sie haben uns den Schadensfall unver­züglich zu melden. Auch alle weiteren Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind, müssen Sie uns unverzüglich in Textform erteilen.
    • Sie haben für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
    • Weitere Obliegenheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen sowie im beiliegenden Informationsblatt unter dem Punkt „Welche Pflichten habe ich?“ zu finden.
  • Wird eine der unter Nr. 12 genannten Obliegen­heiten verletzt, so überprüfen wir, ob diese Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich war. Hierbei kann die versicherte Person Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung ganz (bei Vorsatz) oder teilweise (bei Fahrlässigkeit) verlieren.

Glasversicherung

  • Gerne können Sie einen Schaden über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App melden. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprechende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses per Portal oder App zukommen zu lassen. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

  • Fotos können per DFV-Kundenportal oder die DFV-App hochgeladen werden. Sollten Sie der/die Geschädigte sein, können Sie uns die Fotos gerne per Email an schaden@deutsche-famlienversicherung.de zusenden. Bitte achten Sie darauf, dass die Fotos der angegebenen Formatierung entsprechen. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Fotos nicht zu groß sind.

  • In Ihrem Versicherungsschein ist eine Selbstbeteiligung ausgewiesen.

    Diese kann je nach Vereinbarung 0 EUR, 150 EUR, 250 EUR, 300 EUR oder auch 500 EUR betragen. Diese Beträge werden von der anerkannten Erstattungshöhe abgezogen. Sie sind von Ihnen selbst zu tragen.

    • Sie haben uns den Schadensfall unver­züglich zu melden. Auch alle weiteren Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind, müssen Sie uns unverzüglich in Textform erteilen.
    • Sie haben für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
    • Weitere Obliegenheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen sowie im beiliegenden Informationsblatt unter dem Punkt „Welche Pflichten habe ich?“ zu finden.
  • Wird eine der unter Nr. 12 genannten Obliegen­heiten verletzt, so überprüfen wir, ob diese Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich war. Hierbei kann die versicherte Person Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung ganz (bei Vorsatz) oder teilweise (bei Fahrlässigkeit) verlieren.

Verkehrsrechtsschutz

  • Gerne können Sie einen Schaden über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App melden. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprechende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses per Portal oder App zukommen zu lassen. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

Kombiversicherung

  • Bitte beachten Sie, dass in unserer KombiSchutz mit Vertragsbeginn 01.01.2023 keine der o.g. Schäden mitversichert sind.

Hund & Katze Hundehaftpflicht

  • Gerne können Sie einen Schaden über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App melden. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprechende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses per Portal oder App zukommen zu lassen. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

  • Ein geschädigter Dritter kann uns gerne eine Meldung über das Kontaktformular oder per E-Mail an schaden@deutsche-familienversiche­rung.de senden. Er/Sie muss uns auch die Versicherungsscheinnummer mitteilen, damit wir den Fall schnell zuordnen können. Wir werden daraufhin den Versicherungsnehmer kontaktieren und den weiteren Verlauf mit ihm besprechen.

  • Wenn Sie uns einen Schaden gemeldet haben, senden wir Ihnen ein Meldeformular zu. Bitte senden Sie uns dieses ausgefüllt über das Kundenportal zurück. Wir kontaktieren nach Erhalt der Unterlagen den/die Geschädigte/n und senden diesem ein weiteres Formular mit der Bitte zu, dieses auszufüllen und uns mit Fotos sowie dem Anschaffungsbeleg oder einem Kostenvoranschlag zurück zu senden.

  • Sollte Ihr Hund einen Schaden verursachen, können Sie den Schaden über das DFV-Kundenportal oder die DFV-App melden. Hierzu bitten wir Sie vorab, das entsprechende Schadenmeldeformular auszufüllen und uns dieses per Portal oder App zukommen zu lassen. Wir nehmen daraufhin Kontakt mit dem/der Geschädigten auf.

  • Fotos können per DFV-Kundenportal oder die DFV-App hochgeladen werden. Sollten Sie der/die Geschädigte sein, können Sie uns die Fotos gerne  per Email an schaden@deutsche-famlienversicherung.de zusenden. Bitte achten Sie darauf, dass die Fotos der angegebenen Formatierung entsprechen. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Fotos nicht zu groß sind.

  • In Ihrem Versicherungsschein ist eine Selbstbeteiligung ausgewiesen. Diese kann je nach Vereinbarung 0 EUR, 150 EUR, 250 EUR, 300 EUR oder auch 500 EUR betragen. Diese Beträge werden von der anerkannten Erstat­tungshöhe abgezogen. Sie sind von Ihnen selbst zu tragen.

    • Sie haben uns den Schadensfall unver­züglich zu melden. Auch alle weiteren Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind, müssen Sie uns unverzüglich in Textform erteilen.
    • Sie haben für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
    • Weitere Obliegenheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen sowie im beiliegenden Informationsblatt unter dem Punkt „Welche Pflichten habe ich?“ zu finden.
  • Wird eine der unter Nr. 12 genannten Obliegen­heiten verletzt, so überprüfen wir, ob diese Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich war. Hierbei kann die versicherte Person Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung ganz (bei Vorsatz) oder teilweise (bei Fahrlässigkeit) verlieren.

Hunde-/Katzenversicherung

  • Grundsätzlich werden Erstattungen an Sie als Versicherungsnehmer geleistet. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ihrem Tierarzt in Vorleistung treten müssen. Etwaige Mahngebühren können durch uns nicht erstattet werden.

  • Sie können die Tierarzt-Rechnung im DFV-Kundenportal oder in der DFV-App hochladen.

  • Die Tierarzt-Rechnung muss die Chipnummer und die Rasse des Tieres, die Diagnose sowie die GOT-Kennziffer aufweisen.

    • Bitte reichen Sie uns Ihre zukünftigen Tierarzt- Rechnungen einzeln und unverzüglich nach Erhalt dieser im Kundenportal als neuen Upload ein.
    • Wenn Sie mit mehreren Tieren bei Ihrem Tierarzt in Behandlung waren, bitten wir Sie, uns für jedes Tier eine einzelne Rechnung zur Verfügung zu stellen.
    • Die Rechnung sollte frei von Falten und Knicken sein.
    • Bitte achten Sie beim Hochladen der Fotos auf ausreichend gute Qualität. Dies beschleunigt und vereinfacht die Bearbeitung Ihrer Tierarzt-Rechnung.
    • Bitte achten Sie darauf, dass die vollständige Rechnung mit allen vorhandenen Seiten eingereicht wird und nicht nur die erste Seite von vielen.
    • Es sollten keine Rechnungsinformationen abgeschnitten oder verdeckt werden.
    • Quittungsbelege, welche direkt auf die Tierarzt-Rechnung geheftet wurden, sollten entfernt werden.
    • Zulässige Dateiformate für die Rechnungseinreichung sind PDF und JPEG.
  • Gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjähren Ansprüche aus dem Vertrag regel­mäßig in 3 Jahren. Bitte reichen Sie uns am besten die Tierarzt- Rechnung unverzüglich nach Erhalt dieser ein.

  • Im Rahmen der DFV Tierkrankenversicherungen kann der Tierarzt oder die Tierklinik frei gewählt werden. Eine Erlaubnis bzw. Überweisung ist nicht notwendig.

  • Wir können keine Empfehlungen für Tierarzt­praxen oder -kliniken aussprechen. Ihnen steht die Wahl des Tierarztes/Tierklinik frei.

  • GOT bezeichnet die Gebührenordnung für Tier­ärzte.

    Diese regelt, welche Vergütungen den Tierärzten für ihre Leistungen zustehen. Die Kosten können je nach Fall und Umständen variieren und erstre­cken sich vom einfachen bis zum vierfachen Satz.

    Seit der erheblichen Erhöhung der Gebühren­ordnung für Tierärzte im Jahr 2022 werden die ohnehin schon hohen Tierarztrechnungen noch teurer. Es lohnt sich daher umso mehr, eine Tierkrankenversicherung abzuschließen, damit Sie sich keine Sorgen um steigende Tierarzt­kosten machen müssen und Ihr Haustier die beste medizinische Versorgung erhält.

    Sie finden die vereinbarte Höhe nach der GOT in Ihren Vertragsunterlagen (Zum Kundenportal).

  • Zur Inanspruchnahme der Gesundheitspauscha­le lassen Sie uns bitte eine Tierarzt-Rechnung, aus der bspw. eine Schutzimpfung oder Floh-und Zeckenprophylaxe mit Angabe der Chip­nummer und Rasse Ihres Tieres, der Diagnose sowie der GOT-Kennziffer hervorgeht, zukom­men.

    • Apotheken-Rechnungen können lediglich mit dem dazugehörigen Rezept Ihres Tier­arztes eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass auf dem Rezept folgenden Anga­ben vermerkt sein müssen: Tiername, Chipnummer, Rasse sowie die Diagnose bzw. der Grund für die Medikamenten­abgabe.
    • Online-Apotheken-Rechnungen können nicht erstattet werden.
  • Das Dokument können Sie im DFV-Kundenportal oder in der DFV-App hochladen.

  • Verstirbt Ihr Tier im Laufes der Versicherung, so benötigen wir den Nachweis darüber. Folgende Dokumente können Sie uns einreichen, damit der Vertrag storniert werden kann.

    • Euthanasie-Rechnung oder
    • Todesbescheinigung (Vorlage auch für die Abmeldung von der Hundesteuer notwendig)
  • Ihr Vierbeiner ist auf Reisen weltweit, ohne länderbezogene Einschränkungen, geschützt (max. 6 Monate).

  • Bei den DFV Tierkrankenversicherungen besteht keine Wartezeit. Sie können Ihren Versiche­rungsschutz für Erkrankungen, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind, sofort in Anspruch nehmen.

  • Innerhalb der ersten 24 Monate gibt eine Leistungsbegrenzung. Ab dem 25. Monat sind die Leistungen unbegrenzt. Innerhalb der ersten 24 Monaten gilt die im Vertrag vereinbarte Höhe. Selbstverständlich können Sie diese auch in Ihren Vertragsunterlagen einsehen.

  • Für den Abschluss einer Tierkrankenversiche­rung bei der DFV muss Ihr Tier zwingend einen Mikrochip (Transponder) haben, um eindeutig identifizierbar zu sein.

  • Um eine OP- oder Tier-Vollschutzversicherung bei der DFV abzuschließen, muss das zu versichernde Tier mindestens die 8. Lebens­woche erreicht haben und darf nicht älter als 7 Jahre alt sein.

  • Bei der DFV sind alle Fellnasen willkommen!

  • Nein, es gibt keinen Rabatt auf Abschluss von mehreren Verträgen.

  • Ein Wechsel des Tarifs ist leider nicht möglich.

  • Für jedes Haustier muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.

  • Bitte beachten Sie, dass Attestkosten nur erstattet werden, wenn diese auch von uns angefragt wurden.

  • Unsere Tier-Vollschutz Versicherung beinhaltet auch eine OP-Versicherung.

    Damit sind ambulante und stationäre Behandlungen, Kosten für Medikamente, Verbandsmaterialien und Operationen abgedeckt. Vorsorgemaßnahmen werden in Form der Gesundheitspauschale erstattet.

    Falls Sie lediglich Operationen für Ihren Vier­beiner versichern wollen, haben Sie bei uns auch die Möglichkeit, unseren OP-Tarif abzuschließen, welcher als reine OP-Versicherung dient.

  • Die Gesundheitspauschale ist ein fixer Betrag für z. B. Vorsorgemaßnahmen.

    Vorsorgemaßnahmen sind bspw. Impfungen, Wurm­kur, Gesundheitscheck und altersbedingte Vorsorgeuntersuchungen, Parasitenvorsorge, chemische Kastrationen. Die Pauschale beträgt – je nach gewähltem Tarif - 60, 80 oder 100 Euro.

  • Unsere Tier- Vollschutz Versicherung deckt medizinisch notwendige Heilbehandlungen, Operationen sowie Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Gesundheitspauschale ab.

    Mit dem Tier-Vollschutz übernehmen wir bis zu 100 % der Kosten für Operationen und sonstige Heilbehandlungen. Eingeschlossen sind ambu­lante und stationäre Behandlungen, Kosten für Medikamente, Verbandsmaterialien sowie Operationen.

    Ausgenommen sind die Leistungsausschlüsse in unseren Versicherungsbedingungen.

  • Bei der DFV können Sie wählen, wie hoch die prozentuale Absicherung sein soll. Sie können zwischen 60 %, 80 % und 100 % wählen.

  • Nicht versichert sind bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behand­lungen. Zudem ersetzen wir keine Aufwendung­en für Behandlungen von Erkrankungen, die in den Leistungsausschlüssen in den Versiche­rungsbedingungen aufgeführt sind.

  • Bei der DFV-Tier-Vollschutz Versicherung sind schmerzstillende Zahnbehandlungen inklusive Extraktion versichert. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir gemäß den Versicherungsbedingungen keine Aufwendungen für Korrekturen von Zahn- oder Kieferanomalien leisten können.

  • Grundsätzlich ist die Physiotherapie mit­versichert, wenn diese als Therapie für eine Erkrankung eingesetzt wird. Bitte beachten Sie, dass wir gemäß den Versicherungsbedingungen nur Aufwendungen für Behandlungen durch Tierärzte übernehmen. Ausgenommen davon sind Behandlungen für ausgeschlossene Erkrankungen.

Hunde-/Katzen-OP-Versicherung

  • Präoperative Untersuchungen sind bis 10 Tage vor dem operativen Eingriff versichert.

    Beachten Sie jedoch, dass die präoperativen Untersuchungen nur übernommen werden können, wenn auch der operative Eingriff tatsächlich durchgeführt wurde.

  • Grundsätzlich ist die Physiotherapie bis max. 30 Tage nach der Operation mitversichert, wenn diese als Therapie für eine Erkrankung einge­setzt wird. Bitte beachten Sie, dass wir gemäß den Versicherungsbedingungen nur Aufwendun­gen für Behandlungen durch Tierärzte übernehmen.

    Zudem ersetzen wir keine Aufwendungen für Behandlungen von Erkrankungen, die in den Leistungsausschlüssen der Versicherungs­bedingungen aufgeführt sind.

  • Nicht versichert sind bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen bzw. operative Eingriffe.

    Außerdem sind Behandlungen oder Operationen zur Korrektur von angeborenen Fehlentwicklun­gen sowie Operationen, die der Herstellung des jeweiligen Zucht- oder Rassestandards dienen. Ausgenommen sind zudem ausgeschlossene Erkrankungen sowie Vorsorgemaßnahmen.

  • Bei der DFV-Tierkranken OP-Versicherung sind schmerzstillende Zahnbehandlungen inklusive Extraktion versichert. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir gemäß der Versicherungsbedingungen keine Aufwendungen für Korrekturen von Zahn- oder Kieferanomalien leisten können.

  • Nachsorge ist max. 30 Tage nach dem chirurgischen Eingriff versichert.

Bitte beachten Sie:

Die hier aufgezeigten FAQs ersetzen nicht die Ver­sicher­ungs­be­ding­ung­en (AVBs), welche Ihrem Ver­sicher­ungs­ver­trag zugrunde liegen. In den AVBs kön­nen abweichende Regelungen vereinbart worden sein.

Sie benutzen einen veralteten Browser.
Dieser wird von uns nicht mehr unterstützt.

Browser-Alternativen finden Sie unter anderem hier: