Was ist ambulante Pflege?
Wer seinen Alltag aufgrund einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr allein organisieren kann, ist auf Unterstützung angewiesen. Diese Unterstützung kann in Form von ambulanter Pflege wahrgenommen werden. Ambulante Pflege bezeichnet die pflegerische Versorgung der Betroffenen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen also in den eigenen vier Wänden. Dabei übernehmen Angehörige oder professionelle Pflegedienste die Versorgung des Pflegebedürftigen. Dafür gibt es von der Pflegekasse finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad.
Wo beantrage ich die häusliche Pflege?
Wenn Sie die häusliche Pflege für einen Angehörigen übernehmen, können Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Wichtig ist, dass der Antrag im Namen der pflegebedürftigen Person selbst gestellt wird. Rufen Sie hierzu die Pflegekasse an oder schreiben Sie einen Brief, in dem Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Warten Sie damit nicht zu lange, denn die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Wer zahlt für die ambulante Pflege zu Hause?
Voraussetzung für eine Teilkostenübernahme bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch die Pflegekasse ist, dass beim Pflegebedürftigen mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Bei der konkreten Art der Leistung ist entscheidend, ob die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst, einem Angehörigen oder zwischen beiden aufgeteilt, übernommen wird.
Als Pflegeleistungen sind Pflegesachleistungen sowie Pflegegeld verfügbar.
Wird der Pflegebedürftige vollständig vom mobilen Dienst versorgt, ohne das Zutun pflegender Angehöriger, erhält der Betroffene, sofern er unter Pflegegrad 2 bis 5 fällt, Pflegesachleistungen. In diesem Fall rechnet der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse ab.
Wird die Pflege komplett von Angehörigen übernommen, erhält der Betroffene von der Pflegekasse Pflegegeld zur freien Verfügung. Er kann also selbst über die Verwendung bestimmen und das Geld an die pflegenden Angehörigen weitergeben.
Bei der sogenannten Kombinationspflege kümmern sich sowohl Angehörige als auch ein mobiler Pflegedienst um die pflegebedürftige Person. Dann können die Zahlungen kombiniert werden. Werden die Pflegesachleistungen durch den ambulanten Pflegedienst nicht vollständig ausgeschöpft, können Betroffene die nicht abgerufenen Beträge für weitere Unterstützungsangebote im Pflegealltag verwenden. Dabei gilt nach Sozialgesetzbuch: Maximal 40 Prozent der ambulanten Sachleistungen können umgewandelt werden.
Neben Pflegesachleistungen und Pflegegeld übernimmt die Pflegeversicherung auch Kosten für Pflegehilfsmittel. Dabei wird zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen z. B. Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hierfür müssen pflegebedürftige Personen ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent zahlen aber niemals mehr als 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man mieten und eine Zuzahlung entfällt dann.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Für diese Pflegehilfsmittel erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro monatlich.
Für notwendige Veränderungen der Wohnung können Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro bei der Pflegekasse beantragen. Die Umbaumaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege im Wohnraum zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Außerdem sollen sie dazu beitragen, dass Pflegekräfte und/oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden. Sollte sich die Pflegesituation im Laufe der Zeit verändern, so dass erneute Ein- und Umbauten notwendig werden, so können Pflegebedürftige den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch ein zweites Mal erhalten.
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Höhe der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld | Monatliche Pflegesachleistung |
1 | 125 €* | 125 €* |
2 | 332 € | 761 € |
3 | 573 € | 1.432 € |
4 | 765 € | 1.778 € |
5 | 947 € | 2.200 € |
Leistungen ab 2024, *Der Entlastungsbetrag von 125 € kann in Pflegegfrad 1 zur Grundpflege verwendet werden, sofern er für Pflegekosten aufgewendet wird.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige Personen haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser beläuft sich auf bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade 1 bis 5.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender, pflegender Personen verwendet werden. Er kann aber auch zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag genutzt werden.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht oder nur teilweise ausschöpft, kann der restliche Betrag in nachfolgende Monate übertragen werden. Das ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen verwendet werden:
- Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
- Kurzzeitpflege (in stationären Pflegeeinrichtungen)
- zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie z. B. Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen
- körperbezogene Pflegemaßnahmen wie z. B. Hilfe beim Duschen oder Baden (Nur bei Pflegegrad 1! Bei Pflegegrad 2 oder höher verwenden Sie bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen die zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen.)
Für den Entlastungsbetrag müssen Sie keinen speziellen Antrag stellen. Sobald Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die betroffene Person zu Hause gepflegt wird, besteht ein Anspruch darauf. Beachten Sie allerdings, dass der Entlastungsbetrag nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, sofern das Angebot dafür qualifiziert ist.
Berufliche Freistellung für Pflege von Angehörigen
Berufstätige Personen, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation Zeit für die Organisation oder Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen benötigen, können bis zu 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden. In diesen Fällen können sie auch Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage pro Kalenderjahr als Lohnersatzleistung beziehen. Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Berufstätige, die einen nahen Angehörigen häuslich pflegen auch für eine sogenannte Pflegezeit vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Diese Pflegezeit kann bis zu sechs Monate in Anspruch genommen werden.
Soziale Absicherung für pflegende Angehörige
Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige u.a. Beiträge zur Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und Sie diese mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, versorgen. Sie können auch mehrere Pflegebedürftige betreuen. Dann werden die Stunden, die Sie für die Versorgung benötigen, zusammengerechnet.
Pflegekurse für Pflege von Angehörigen
Um einen Angehörigen Zuhause pflegen zu können, braucht es auch praktisches Pflegewissen im Umgang mit Krankheiten, Körperhygiene und Mobilisation. Damit das bestmöglich funktioniert, bietet die Pflegeversicherung kostenlose Pflegekurse für Angehörige an. Dabei erlernen Privatpersonen die Grundlagen der Pflege und erhalten praktische Anleitungen, Tipps für den Pflegealltag sowie Wissen über Krankheiten. Diese Pflegekurse werden von Pflegekassen oder z. B. auch von Sozialstationen und Volkshochschulen angeboten. Wenn Sie erfahren wollen, wann und wo der nächste Pflegekurs in Ihrer Nähe stattfindet, fragen Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse nach.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege dient als zeitlich begrenzte Entlastung der Pflegeperson – quasi als Urlaubsvertretung, wenn pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind oder Urlaub brauchen. Die pflegebedürftige Person wird dann durch eine andere Person weiterhin zuhause versorgt. Das können ehrenamtliche Helfer, Verwandte, Bekannte, ein Pflegedienst oder auch eine Kombination dieser Möglichkeiten sein. Die Pflegekasse trägt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen pro Jahr, sofern die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und bereits sechs Monate vorher zuhause gepflegt wurde. Die Kasse übernimmt bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr, falls die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer nicht-verwandten Person übernommen wird. Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, zahlt die Pflegekasse weniger Geld. Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld mindestens zur Hälfte weitergezahlt.
Pflege durch Angehörige zu Hause: Vor- und Nachteile
Vorteile
- Der Pflegebedürftige kann weiterhin in gewohntem Umfeld leben und gepflegt werden.
- Individuelle Gestaltung der häuslichen Pflege: Sie entscheiden gemeinsam, welche Unterstützung Sie möchten.
- Pflege zu Hause ist in vielen Fällen günstiger als ein Platz im Pflegeheim.
- Sie umgehen lange Wartelisten für stationäre Pflegeplätze.
Nachteile
- Sie tragen sehr große Verantwortung für Ihren Angehörigen.
- Durch Beruf und Pflege kann schnell eine nicht zu unterschätzende Doppelbelastung entstehen.
FAQ
Was kostet die Pflege zu Hause?
Die durchschnittlichen Kosten für häusliche Pflege schwanken sehr stark und können von durchschnittlich 500 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich betragen. Die Kosten sind vor allem von der gewählten Pflegeform abhängig. Eine 24-Stunden-Betreuung kostet zwischen 1.900 und 3.000 Euro. Ambulante Pflegedienste rechnen jede Leistung einzeln ab, wobei die Kosten teilweise von der Pflegekasse übernommen werden.
Welche Zuschüsse für die häusliche Pflege gibt es?
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, können Sie zwischen 316 und 901 Euro Pflegegeld monatlich bekommen. Zudem kann die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen der Wohnung zahlen. Ambulante Pflegedienste rechnen Ihre Kosten über die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür gibt es ein monatliches Budget zwischen 724 und 2.095 Euro.
Wo beantrage ich die häusliche Pflege?
Übernehmen Sie die häusliche Pflege eines Angehörigen kann dieser Angehörige bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Der Antrag muss im Namen der pflegebedürftigen Person selbst gestellt wird. Die Pflegelasse zahlt das Pflegegeld dann ab dem Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben.
Was muss ich als pflegender Angehöriger beachten?
Je nach Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person können diverse Hilfsmittel notwendig sein und ggf. muss auch die Wohnung muss umgebaut werden, so dass sie barrierefrei ist. Zudem haben Sie als pflegender Angehöriger Anspruch auf Verhinderungspflege, damit Sie in den Urlaub fahren und sich ausruhen können.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: www.bundesgesundheitsministerium.de (Abruf: 21.04.2022)
Deutsches Medizinrechenzentrum: www.dmrz.de (Abruf: 26.04.2022)
Gesund Bund: www.gesund.bund.de (Abruf: 21.04.2022)
Pflegeberatung: www.pflegeberatung.de (Abruf: 21.04.2022)
Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de (Abruf: 21.04.2022)
Alle Angaben ohne Gewähr.