Vermögen schützen im Pflegefall© izusek

Pflegefall: Haus und Vermögen schützen

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Die Vorstellung, im Alter pflegebedürftig zu werden und das mühsam aufgebaute Vermögen – vielleicht sogar das eigene Haus – für die hohen Pflegekosten aufbrauchen zu müssen, ist für viele Menschen eine große Sorge. Die Kosten für eine stationäre Pflege können schnell fünf­stellige Beträge pro Monat erreichen und die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Bruchteil davon ab. Der Rest muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Doch es gibt Wege und Strategien, wie Sie Ihr Haus und Ihr Vermögen im Pflegefall schützen können, um finanzielle Belastungen für sich und Ihre Familie zu minimieren.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die finanzielle Belastung durch einen Pflegefall kann enorm sein.
  • Um Ihr Haus und Ihr Vermögen zu schützen, ist frühzeitige Planung unerlässlich.
  • Ihr selbstgenutztes Haus kann unter bestimmten Umständen als Schonvermögen gelten und somit vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt bleiben.
  • Strategien wie Schenkungen mit Zehnjahresfrist, die Eintragung von Nießbrauch- oder Wohnrechten sowie eine private Pflegezusatzversicherung können helfen, Ihr Geld und Ihre Immobilie zu bewahren.
  • Informieren Sie sich umfassend und suchen Sie rechtzeitig professionellen Rat, um die für Ihre Situation besten Lösungen zu finden.

Pflegeheim & Schonvermögen

Ein Pflegefall stellt nicht nur eine persönliche Herausforderung dar, sondern bringt auch erhebliche finanzielle Konsequenzen mit sich. Um Ihr Vermögen effektiv zu schützen, ist es wichtig, die Grundlagen der Pflegefinanzierung und des Schonvermögens zu verstehen.

Was sind Pflegekosten und wer trägt sie?

Die Kos­ten für ei­ne sta­tio­nä­re Pfle­ge in ei­nem Pfle­ge­heim sind hoch und stei­gen kon­ti­nu­ier­lich. Sie set­zen sich aus ver­schie­de­nen Pos­ten zu­sam­men: den Kos­ten für die ei­gent­li­che Pfle­ge, Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung so­wie In­ves­ti­ti­ons­kos­ten der Ein­rich­tung. Die ge­setz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung über­nimmt je nach Pfle­ge­grad nur ei­nen Teil der Pfle­ge­kos­ten. Der ver­blei­ben­de Be­trag, der so­ge­nann­te Ei­gen­an­teil, muss von der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son selbst ge­tra­gen wer­den.

Rei­chen die ei­ge­nen Ein­künf­te (Ren­te, Mie­tein­nah­men) und das ver­wert­ba­re Ver­mö­gen nicht aus, um die­sen Ei­gen­an­teil zu de­cken, springt das So­zi­al­amt (nach SGB XII) ein. Das So­zi­al­amt prüft je­doch vor­ab, ob die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son oder de­ren An­ge­hö­ri­ge (Ehe­part­ner, Kin­der) fi­nan­zi­ell in der La­ge sind, die Kos­ten zu tra­gen. Hier kommt das Kon­zept des Schon­ver­mö­gens ins Spiel.

Was ist Schonvermögen?

Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, der im Pflegefall nicht für die Deckung der Pflege­kosten eingesetzt werden muss und somit vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt ist. Die Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst.

Geschützt sind regelmäßig 10.000 € pro Person (bei Paaren zusammen 20.000 €). Zusätzlich zählen u. a. angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug zum Schon­vermögen. Eine selbstgenutzte, angemessene Immobilie ist ebenfalls geschützt.

In besonderen Konstellationen der Hilfe zur Pflege kann zusätzlich ein Schonbetrag bis zu 25.000 € für eine angemessene Lebens­führung/Altersvorsorge als Härtefall anerkannt werden (§ 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Die Bewertung erfolgt einzelfallbezogen durch den zuständigen Träger.

Ist die selbstgenutzte Immobilie Schonvermögen?

Diese Frage ist für viele Immobilienbesitzer von zentraler Bedeutung: Ja, die selbstgenutzte Immobilie kann im Pflegefall als Schonvermögen gelten und somit vor dem Verkauf geschützt bleiben. Dies ist der Fall, wenn die Immobilie von der pflegebedürftigen Person selbst oder von ihrem Ehepartner oder einem Kind bewohnt wird.

Voraussetzung ist, dass die Immobilie eine angemessene Größe hat. Was als "angemessen" gilt, ist nicht pauschal definiert, sondern wird im Einzelfall geprüft und hängt von der Anzahl der Bewohner und dem regionalen Standard ab. Lebt der Ehepartner oder ein Kind in der Immobilie, während die pflegebedürftige Person im Pflegeheim ist, bleibt das Haus in der Regel geschützt. Zieht die pflegebedürftige Person jedoch dauerhaft aus und niemand aus der Familie bewohnt die Immobilie, kann das Sozialamt den Verkauf der Immobilie verlangen, um die Pflegekosten zu decken.

Das Vermögen schützen: Strategien und Möglichkeiten

Um Ihr Vermögen und insbesondere Ihre Immobilie im Pflegefall zu schützen, gibt es verschiedene rechtliche und finanzielle Strategien, die Sie frühzeitig prüfen und umsetzen können.

Im Pflegefall entscheidet frühe Vorsorge darüber, ob Erspartes oder sogar das Eigenheim angetastet werden müssen. Ein sehr wirksamer Hebel ist eine private Pflegezusatzversicherung – sie schließt die finanzielle Lücke der gesetzlichen Pflegeversicherung und schützt so Vermögen und Immobilie. Rechtliche Gestaltungen (z. B. Schenkungen) können ebenfalls helfen, das Vermögen zu schützen.

Private Pflegezusatzversicherung

Pflege kann jeden treffen – oft schneller, als man denkt. Ein Sturz, eine Diagnose, ein Krankenhaus­aufenthalt: Von heute auf morgen ändert sich der Alltag. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig vorzusorgen, solange Sie gesund sind.

Die gesetzliche Pflegeversicherungdeckt nur einen geringen Teil der tatsächlichen Kosten ab. Der Rest bleibt als Eigenanteil bei Ihnen und Ihrer Familie – Monat für Monat. Die Folge: Rücklagen schmelzen dahin und im Zweifel muss die Familie einspringen.

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung schließen Sie diese Lücke. Sie schützenIhr Zuhause, Ihr Erspartes und die Zukunft Ihrer Familie. Sie sichern sich Wahlfreiheit in der Versorgung, entlasten Ihre Liebsten – und gehen mit dem guten Gefühl durchs Leben, auch für den Ernstfall finanziell stark aufgestellt zu sein.

Was leistet eine Pflegezusatzversicherung?

  • Monatliche Auszahlung je nach Pflegegrad – nutzbar zu Hause und im Pflegeheim.
  • Betrag wird tarifabhängig festgelegt
  • Frei verwendbar: Sie entscheiden, wofür das Geld eingesetzt wird – etwa für Eigenanteile, Haushaltshilfen oder zusätzliche Betreuungsstunden.
  • Beitragsbefreiung im Leistungsfall (ab Pflegegrad 5).
  • Versicherungsdynamik ( alle 3 Jahre um 5 %) zur Abfederung von Preissteigerungen.
  • Nachversicherungs­garantie ohne erneute Gesundheitsprüfung.
  • Weltweiter Schutz
  • 24/7-Assistance_Leistug: Im Ernstfall erhalten Sie rund um die Uhr kompetente Hilfe – die Hotline beantwortet Fragen, organisiert kurzfristig Pflegedienste und Betreuungsstunden, koordiniert Arzt- und Therapietermine, beschafft Hilfsmittel und entlastet so Sie und Ihre Angehörigen spürbar.

So passt der Tarif zu Ihnen

  • Wählen Sie die Leistungshöhen pro Pflegegrad so, dass Ihr voraussichtlicher Eigenanteil spürbar abgefedert wird – besonders in PG 3–5.
  • Achten Sie auf kurze/keine Wartezeiten, Beitragsbefreiung, Dynamik und Assistance-Leistungen – diese Merkmale machen den Unterschied im Ernstfall.

Warum jetzt handeln?

Pflege kann plötzlich eintreten – die Finan­zierung muss vorher stehen. Eine private Pflegezusatzversicherung hilft die Lebens­qualität zu erhalten sowie Ihre Familie und Vermögen zu schützen.

Die Schenkung zu Lebzeiten

Eine der bekanntesten Strategien ist die Schenkung von Vermögenswerten, wie beispielsweise der eigenen Immobilie, an Kinder oder andere nahestehende Personen zu Lebzeiten. Der entscheidende Punkt hierbei ist die sogenannte Zehnjahresfrist. Wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre vor Eintritt des Pflegefalls erfolgt ist, kann das Sozialamt in der Regel nicht mehr auf das verschenkte Vermögen zugreifen. Erfolgt der Pflegefall innerhalb dieser Frist, kann das Sozialamt die Schenkung anteilig zurückfordern.

Vorteile:

  • Das Vermögen ist nach Ablauf der Frist vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.
  • Die Erbschaftsteuer kann unter Umständen reduziert oder vermieden werden, da Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre genutzt werden können.

Risiken:

  • Rückforderungsrecht: Tritt der Pflegefall innerhalb der Zehnjahresfrist ein, kann das Sozialamt die Schenkung anteilig zurückfordern.
  • Verarmung des Schenkers: Wenn der Schenker nach der Übertragung selbst in finanzielle Not gerät, kann er die Schenkung unter Umständen zurückfordern.
  • Kontrollverlust: Nach der Schenkung haben Sie keine rechtliche Kontrolle mehr über das übertragene Vermögen.
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche: Andere Erben könnten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Nießbrauchrecht und Wohnrecht

Um den Kontrollverlust bei einer Schenkung zu vermeiden, können Sie die Schenkung mit einem Nießbrauchrecht oder einem Wohnrecht verbinden.

  • Wohnrecht: Das Wohnrecht sichert Ihnen das Recht zu, die Immobilie bis zu Ihrem Lebensende zu bewohnen. Sie dürfen die Immobilie selbst nutzen, aber nicht vermieten.
  • Nießbrauchrecht: Das Nießbrauchrecht geht über das Wohnrecht hinaus. Es erlaubt Ihnen nicht nur, die Immobilie selbst zu bewohnen, sondern auch, die "Früchte" daraus zu ziehen – beispielsweise Mieteinnahmen, wenn Sie die Immobilie vermieten.

Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und sichern Ihnen die Nutzung der Immobilie, auch wenn Sie nicht mehr der Eigentümer sind. Für das Sozialamt ist die Immobilie dann zwar nicht mehr Ihr Vermögen, der Wert des Nieß­brauch­rechts kann jedoch unter Umständen angerechnet werden. Diese Gestaltung ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung durch einen Notar und gegebenenfalls einen Fachanwalt.

Vermögensübertragung auf den Ehepartner

Innerhalb einer Ehe, insbesondere in der Zugewinngemeinschaft, gibt es Möglichkeiten, Vermögen auf den Ehepartner zu übertragen. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Partner pflegebedürftig wird und der andere Partner zu Hause bleibt. Das Vermögen des nicht pflegebedürftigen Ehepartners ist bis zu einem bestimmten Schonvermögen geschützt. Eine Übertragung kann dazu beitragen, dass mehr Vermögen im Familienbesitz bleibt. Auch hier ist eine frühzeitige Beratung durch einen Experten ratsam, um die individuellen Auswirkungen zu prüfen.

Die Gründung einer Familien-GmbH oder Stiftung

Für sehr große Vermögen oder komplexe Familienstrukturen kann die Gründung einer Familien-GmbH oder einer Familienstiftung eine Option sein, um Vermögen langfristig zu schützen und die Nachfolge zu regeln. Diese Strukturen sind jedoch sehr komplex, mit hohen Gründungs- und Verwaltungskosten verbunden und erfordern eine umfassende steuerliche und rechtliche Beratung. Sie sind in der Regel nicht für den durchschnittlichen Immobilienbesitzer relevant, bieten aber für bestimmte Fälle einen sehr hohen Schutz vor dem Zugriff Dritter, einschließlich des Sozialamtes.

Pflegezusatzversicherung

Frühzeitig vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung der DFV. Einfach unbeschwert alt werden!

  • Keine finanziellen Sorgen im Pflegefall
  • Leistungen für Pflege zu Hause und im Pflegeheim
  • Beitragsbefreiung ab Pflegegrad 5
  • Pflegegeld jeden Monat sofort aufs Konto

Informationen zur Pflegezusatzversicherung

Eine Person steckt Münzen in ein Sparschwein.© hxyume

Finanzielle Folgen der Pflege: Was Sie wissen müssen

Neben den direkten Pflegekosten können im Pflegefall auch andere finanzielle Ver­pflich­tungen entstehen, die es zu beachten gilt.

Der Elternunterhalt: Müssen Kinder zahlen?

Eine häufig gestellte Frage ist, ob Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Eltern bedürftig sind und die Kinder über ausreichend Einkom­men verfügen. Seit 2020 gilt jedoch das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses Gesetz besagt, dass Kinder erst dann zum Eltern­unterhalt herangezogen werden, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Liegt das Einkommen eines Kindes unter dieser Grenze, muss es keinen Elternunterhalt zahlen. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch Freibeträge und Belastungen (z.B. für eigene Kinder, Kredite) berücksichtigt. Auch das Vermögen der Kinder wird nur in Ausnahmefällen herangezogen, wenn es sich um sehr hohes, nicht geschütztes Vermögen handelt.

Was passiert mit dem Vermögen des Partners?

Im Pflegefall bleibt das Vermögen des nicht-pflegebedürftigen Partners grundsätzlich geschützt, solange es den Schonver­mögens­betrag nicht überschreitet. Aktuell liegt dieser Betrag bei 10.000 € für Alleinstehende und 20.000 € für Paare (Stand: 2025).

Darüber hinaus bleibt eine selbstgenutzte Immobilie in der Regel ebenfalls geschützt, solange sie vom nicht-pflegebedürftigen Partner oder einem Kind weiterhin bewohnt wird. Sollte der pflegebedürftige Partner jedoch dauerhaft ausziehen, kann das Sozialamt den Verkauf der Immobilie verlangen, um die Pflegekosten zu decken. Sorgen Sie frühzeitig vor, um das eigene Vermögen zu schützen.

Im Pflegefall das Haus behalten: Praktische Tipps

Das eigene Haus ist oft nicht nur ein materieller Wert, sondern auch ein emotionaler Anker. Es gibt Wege, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass Ihre Immobilie im Pflegefall nicht verkauft werden muss.

Frühzeitige Planung ist entscheidend

Der wichtigste Tipp ist, nicht zu warten, bis der Pflegefall eintritt. Viele der Schutzmaßnahmen, insbesondere eine private Pflegezusatz­ver­sicherung, die Schenkung, entfalten ihre volle Wirkung erst nach einer bestimmten Frist (der Zehnjahresfrist). Beginnen Sie daher frühzeitig, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und mögliche Strategien zu prüfen. Eine voraus­schauende Planung gibt Ihnen die Möglichkeit, in Ruhe alle Optionen abzuwägen und die für Ihre Situation passenden Schritte einzuleiten. Suchen Sie sich hierfür unbedingt professionelle Unterstützung bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder Sozialrecht und einem erfahrenen Finanzberater.

Prüfung der Angemessenheit der Immobilie

Auch wenn die selbstgenutzte Immobilie grundsätzlich Schonvermögen sein kann, prüft das Sozialamt die Angemessenheit der Größe und des Wertes. Eine sehr große oder luxuriöse Immobilie könnte im Einzelfall als "nicht angemessen" eingestuft werden, was den Schutzstatus gefährden könnte. Es ist ratsam, sich hierzu beraten zu lassen, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen. In den meisten Fällen ist ein normales Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung jedoch als angemessen anzusehen.

Wohnen bleiben trotz Pflegebedürftigkeit

Solange die pflegebedürftige Person in der eigenen Immobilie wohnen bleiben kann, gilt diese in der Regel als Schonvermögen. Dies ist oft die beste Lösung, um das Haus zu behalten. Prüfen Sie daher alle Möglichkeiten, um ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen:

  • Ambulante Pflege: Pflegedienste kommen nach Hause und unterstützen bei der täglichen Versorgung.
  • Tagespflege: Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und kehrt abends nach Hause zurück.
  • Umbau der Immobilie: Barrierefreie Umbauten können das Wohnen zu Hause erleichtern und werden unter Umständen von der Pflegekasse bezuschusst.
  • 24-Stunden-Pflege: Eine Betreuungskraft wohnt mit im Haus und sorgt für eine Rundum-Versorgung.

Durch die Nutzung dieser Optionen kann die Notwendigkeit eines Umzugs ins Pflegeheim hinausgezögert oder sogar ganz vermieden werden, wodurch die Immobilie als selbstgenutztes Schonvermögen erhalten bleibt.

Die private Pflegezusatzversicherung

Ne­ben den recht­li­chen Stra­te­gi­en zur Ver­mö­gens­über­tra­gung ist die pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung ein wich­ti­ges In­stru­ment, um die fi­nan­zi­el­le Lücke im Pfle­ge­fall zu schlie­ßen und so­mit das ei­ge­ne Ver­mö­gen zu schüt­zen.

War­um ei­ne pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung?

Die Leis­tun­gen der ge­setz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung sind oft nicht aus­rei­chend, um die tat­säch­li­chen Kos­ten ei­ner pro­fes­sio­nel­len Pfle­ge, ins­be­son­de­re in ei­nem Pfle­ge­heim, voll­stän­dig zu de­cken. Der Ei­gen­an­teil, der aus ei­ge­ner Ta­sche fi­nan­ziert wer­den muss, kann schnell zu ei­ner er­heb­li­chen fi­nan­zi­el­len Be­las­tung wer­den und das an­ge­spar­te Ver­mö­gen auf­zeh­ren. Ei­ne pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung hilft, die­se Lücke zu schlie­ßen und die fi­nan­zi­el­le Si­cher­heit im Pfle­ge­fall zu ge­währ­leis­ten. Sie kann da­zu bei­tra­gen, dass Sie Ihr Geld und Ih­re Im­mo­bi­lie nicht für die Pfle­ge auf­brau­chen müs­sen.

Arten und Leistungen

Es gibt verschiedene Arten von privaten Pflegezusatzversicherungen:

  • Pflegetagegeldversicherung: Zahlt einen festen Betrag pro Pflegetag, dessen Höhe Sie bei Vertragsabschluss festlegen. Sie können das Geld frei verwenden, z.B. für ambulante Pflege, Angehörigenpflege oder zur Deckung des Eigenanteils im Pflegeheim.
  • Pflegekostenversicherung: Erstattet einen bestimmten Prozentsatz der tatsächlich anfallenden Pflegekosten, die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden.
  • Pflegerentenversicherung: Zahlt ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit eine lebenslange monatliche Rente, deren Höhe vom Pflegegrad abhängt.

Wichtige Kriterien beim Abschluss sind die Höhe der Leistungen, die Wartezeiten, die Gesund­heits­prüfung und die Flexibilität der Tarife.

Vorteile und Nachteile

Vorteile:

  • Finanzielle Entlastung: Deckt einen Großteil oder sogar alle ungedeckten Pflegekosten ab.
  • Vermögensschutz: Hilft, das eigene Vermögen, einschließlich der Immobilie, vor dem Zugriff für Pflegekosten zu bewahren.
  • Freie Wahl der Pflegeform: Ermöglicht oft eine flexiblere Entscheidung über die Art der Pflege (ambulant, stationär).
  • Sicherheit für Angehörige: Reduziert die finanzielle Belastung für Kinder und Ehepartner.

Nachteile:

  • Kosten: Die Beiträge können je nach Alter und Gesundheitszustand hoch sein.
  • Gesundheitsprüfung: Vor dem Abschluss ist in der Regel eine Gesundheitsprüfung erforderlich, die bei Vorerkrankungen zu Ablehnung oder Risikozuschlägen führen kann.
  • Lange Laufzeit: Die Versicherung sollte idealerweise frühzeitig abgeschlossen werden, um von niedrigeren Beiträgen zu profitieren.

FAQ

  • Nein, nicht automatisch. Wenn Ihre Immobilie selbstgenutzt ist (von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder einem Kind bewohnt wird) und eine angemessene Größe hat, gilt sie in der Regel als Schonvermögen und muss nicht verkauft werden. Auch eine private Pflegezusatzversicherung, eine frühzeitige Schenkung mit Zehnjahresfrist kann den Verkauf verhindern.

  • Ja, das Sozialamt kann eine Schenkung unter bestimmten Umständen zurückfordern, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig wird und Sozialhilfe benötigt. Die Rückforderung erfolgt dann anteilig für jedes Jahr, das die Zehnjahresfrist unterschreitet.

  • Eine vermietete Immobilie gilt in der Regel nicht als Schonvermögen, da sie nicht selbstgenutzt ist. Die Mieteinnahmen werden als Einkommen angerechnet, und der Wert der Immobilie kann zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden, wenn das sonstige Vermögen nicht ausreicht.

  • Schonvermögen ist der Teil Ihres Vermögens, der im Pflegefall vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt ist. Der Freibetrag liegt bei 10.000 € pro Person (bei Paaren 20.000 €). Dazu zählen auch angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und eine selbstgenutzte, angemessene Immobilie. In Härtefällen kann ein zusätzliches Schonvermögen bis zu 25.000 € für eine angemessene Lebensführung anerkannt werden. Die genaue Bewertung erfolgt individuell (Stand: 2025).

  • Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur dann aufkommen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, sind sie von der Unterhaltspflicht befreit.

    Die finanzielle Absicherung im Pflegefall ist ein komplexes Thema, das eine sorgfältige und frühzeitige Planung erfordert. Indem Sie sich informieren und die verschiedenen Schutzstrategien prüfen, können Sie dazu beitragen, Ihr Haus und Ihr Vermögen für sich und Ihre Familie zu bewahren. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe von Anwälten und Finanzberatern in Anspruch zu nehmen, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

Fazit Pflege

Ein Pfle­ge­fall be­deu­tet nicht nur per­sön­li­che, son­dern auch gro­ße fi­nan­zi­el­le Be­las­tun­gen. Da die ge­setz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung nur ei­nen Teil der Kos­ten deckt, kann schnell das ei­ge­ne Ver­mö­gen be­trof­fen sein. Das Schon­ver­mö­gen schützt da­bei ei­nen Teil der Rück­la­gen so­wie die selbst­ge­nutz­te Im­mo­bi­lie – un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Früh­zei­ti­ge Pla­nung ist ent­schei­dend: Stra­te­gi­en wie Schen­kun­gen mit Wohn- oder Nieß­brauch­recht, Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen oder recht­li­che Ge­stal­tun­gen hel­fen, Be­sitz zu si­chern. Er­gän­zend bie­tet ei­ne pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung Schutz vor ho­hen Ei­gen­an­tei­len. Wer recht­zei­tig han­delt und sich pro­fes­sio­nell be­ra­ten lässt, kann Haus und Ver­mö­gen im Pfle­ge­fall bes­ser be­wah­ren.

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