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Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?

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Besonders viele ältere Menschen müssen mit kör­per­lichen und geis­tigen Be­ein­träch­tigungen leben, die sich auf den All­tag z. B. bei haus­wirt­schaft­lichen Tätig­keiten wie das Kochen und Ein­kaufen von Lebens­mitteln aus­wirken. Irgend­wann benötigen diese Menschen Be­treu­ungs­leis­tungen und müssen viel­leicht später einmal ge­pflegt werden. Leis­tungen aus der Pflege­ver­sicherung können be­an­tragt werden, wenn man vor dem Ge­setz als pflege­be­dürftig gilt. Doch wann liegt dem­nach eine Pflege­be­dürf­tigkeit vor?

Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzgebers

Pflege­be­dürf­tigkeit wird in Deutsch­land durch das Elfte Buch Sozial­gesetz­buch (SGB XI) de­fi­niert. Das Gesetz regelt, wer als pflege­be­dürftig gilt und welche Leis­tungen aus der Pflege­ver­sicherung in An­spruch genommen werden können.

Nach § 14 SGB XI liegt Pflege­be­dürf­tigkeit vor, wenn eine Person auf­grund von ge­sund­heit­lich be­ding­ten Be­ein­träch­tigungen der Selbst­ständig­keit oder der Fähig­keiten auf die Hilfe anderer an­gewiesen ist. Diese Be­ein­träch­tigungen müssen durch kör­per­liche, kog­ni­tive oder psy­chische Er­kran­kungen bzw. Be­hin­de­rungen ver­ur­sacht sein und länger als sechs Monate an­dauern.

Um den Grad (früher: Pflege­stufe) der Pflege­be­dürf­tigkeit fest­zu­stellen, wird ein Be­gut­achtungs­ver­fahren durch den Me­di­zi­nischen Dienst (MD) oder andere Gut­achter durch­geführt. Die Be­wer­tung erfolgt an­hand von ver­schie­denen Lebens­bereichen und ba­sierend auf der Be­gut­achtung wird der Pflege­grad der be­troffenen Person ermittelt. Abhängig vom Pflege­grad können Be­troffene ver­schie­dene Leis­tungen in An­spruch nehmen, wie z. B. Pflege­geld, Sach­leis­tungen, Kurz­zeit­pflege oder Hilfs­mittel. Ziel ist es, sowohl die Pflege zu Hause als auch die Pflege im Heim be­darfs­gerecht zu unter­stützen.

Ursachen für Pflege­be­dürf­tigkeit

Pflege­be­dürf­tigkeit kann viele Ur­sachen haben, die sowohl kör­per­liche als auch psy­chische oder kog­ni­tive Bereiche be­treffen. Sie ent­steht oft schlei­chend, manchmal aber auch ganz plötz­lich – bei­spiels­weise nach einem Unfall oder einer schweren Krank­heit. Um besser zu ver­stehen, warum Menschen pflege­be­dürftig werden, lohnt sich ein Blick auf die häufigsten Aus­löser:

1. Alterungs­prozesse

Mit zu­nehmen­dem Alter lassen kör­per­liche Kräfte nach. Gelenke werden steifer, die Be­weg­lich­keit nimmt ab, und das Risiko für chro­nische Er­kran­kungen steigt. Viele Senioren benötigen Un­ter­stützung, um ihren All­tag zu be­wältigen – sei es beim Auf­stehen, An­ziehen oder Ein­kaufen.

2. Chro­nische Krankheiten

Er­kran­kungen wie Dia­betes, Herz-­Kreis­lauf-Be­schwerden oder rheu­ma­tische Er­kran­kungen be­ein­träch­tigen oft die Selbst­ständig­keit. Be­troffene benötigen nicht nur me­di­zi­nische Ver­sorgung, sondern häufig auch Un­ter­stützung bei all­täg­lichen Auf­gaben.

3. Demenz und andere kog­ni­tive Ein­schrän­kungen

Kog­ni­tive Be­ein­träch­tigungen, wie sie bei­spiels­weise bei einer De­menz­er­krankung auf­treten, gehören zu den häufigsten Gründen für Pflege­be­dürf­tigkeit. Menschen mit De­menz verlieren nach und nach die Fähigkeit, ihren All­tag selbst­ständig zu or­ga­ni­sieren und benötigen um­fassende Be­treuung.

4. Psy­chische Er­kran­kungen

Auch psy­chische Er­kran­kungen wie De­pres­sionen, Angst­störungen oder en­do­gene Psycho­sen können dazu führen, dass Be­troffene nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu ver­sorgen. Hier sind oft spe­zielle Pflege- und Un­ter­stützungs­an­gebote gefragt.

5. Unfall­folgen und plötz­liche Krankheiten

Pflege­be­dürf­tigkeit kann ebenso durch Unfälle oder plötz­lich auf­tre­tende Er­kran­kungen wie Schlag­anfälle oder schwere In­fektionen aus­gelöst werden. In solchen Fällen tritt die Pflege­be­dürf­tigkeit abrupt ein und ver­ändert das Leben der Be­troffenen und ihrer An­gehörigen meist grund­legend.

6. Be­hin­de­rungen

Menschen mit kör­per­lichen oder geis­tigen Be­hin­de­rungen sind häufig auf Un­ter­stützung an­gewiesen. Abhängig von der Art und Schwere der Be­ein­träch­tigung kann der Hilfe­bedarf stark variieren.

Pflege­be­dürf­tigkeit kennt kein Alter

Pflege­be­dürf­tigkeit betrifft nicht nur ältere Menschen – auch Kinder, Jugend­liche und junge Erwachsene können auf Un­ter­stützung an­gewiesen sein. Krank­heiten, Unfälle oder an­geborene Be­hin­de­rungen können in jeder Lebens­phase dazu führen, dass eine Person Hilfe im All­tag benötigt.

Pflege­be­dürftige Kinder und Jugend­liche

Bei Kindern und Jugend­lichen wird der Pflege­bedarf stets im Vergleich zu einem ge­sunden, gleich­altrigen Kind be­wertet. Dies be­rück­sichtigt alters­be­dingte Ent­wicklungs­stufen und stellt sicher, dass der tat­sächliche Hilfe­bedarf erfasst wird. Häufige Ur­sachen für Pflege­be­dürf­tigkeit in jungen Jahren sind:

  • An­geborene Be­hin­de­rungen
  • Chro­nische Er­kran­kungen wie Dia­betes oder Epilepsie
  • Unfälle mit lang­fristigen Folgen

Pflege­bedarf bei Erwachsenen in jungen Jahren

Auch jüngere Erwachsene können plötz­lich pflege­be­dürftig werden – etwa nach einem Unfall, durch schwere Er­kran­kungen wie Multiple Sklerose oder als Folge psy­chischer Be­ein­träch­tigungen. Besonders heraus­fordernd ist in solchen Fällen die Ver­ein­barkeit von Pflege­bedarf mit Aus­bildung, Beruf oder Familie.

Pflege­be­dürf­tigkeit ist also nicht an ein be­stimmtes Alter gebunden. Gerade für Familien mit pflege­be­dürftigen Kindern oder junge Erwachsene ist es wichtig, früh­zeitig Leis­tungen zu be­an­tragen und die passende Un­ter­stützung zu or­ga­nisieren.

Pflege­be­dürf­tigkeit kann jeden treffen – und in jedem Alter gibt es Wege, das Leben trotz Ein­schrän­kungen wür­devoll und möglichst selbst­be­stimmt zu ge­stalten.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Wenn man selbst oder ein An­ge­höriger pflege­be­dürftig wird, tauchen oft zahl­reiche Fragen auf: Wer stellt fest, ob Pflege­be­dürf­tigkeit vorliegt? Wie läuft die Be­rech­nung der Pflege­grade ab? Wie läuft das Ver­fahren ab? Und an wen kann ich mich wenden, um Un­ter­stützung zu erhalten? Die gute Nachricht: Niemand bleibt mit diesen Fragen allein, denn jeder hat das Recht auf um­fassende Be­ratung und Un­ter­stützung.

Die Fest­stellung der Pflege­be­dürf­tigkeit erfolgt durch den Me­di­zi­nischen Dienst (MD) oder, bei privat Ver­sicherten, durch MEDICPROOF. Der Prozess beginnt mit einem Antrag auf Pflege­leis­tungen bei der Pflege­kasse. An­schließend ver­ein­bart der Gut­achter einen Termin, um den Un­ter­stützungs­bedarf zu ermitteln. Dabei werden sechs Lebens­bereiche – sogenannte Module – geprüft: von der Mo­bi­li­tät über kog­ni­tive Fähig­keiten bis hin zur Selbst­ver­sorgung. Ba­sierend auf den Ergebnissen wird die Pflege­be­dürf­tigkeit fest­gestellt und ein Pflege­grad zu­gewiesen.

Wie läuft die Be­gut­achtung ab?

  • Antrag stellen: Der erste Schritt ist ein Antrag bei der Pflege­kasse, der schrift­lich, te­le­fo­nisch oder online erfolgen kann.
  • Gut­achter­termin: Ein Gut­achter besucht die pflege­be­dürftige Person zu Hause oder in einer Ein­richtung und prüft den Un­ter­stützungs­bedarf.
  • Be­wertung: Die Ein­schätzung erfolgt nach einem Punkte­system, das den Pflege­grad bestimmt. Pflege­grad 1 steht für geringe Be­ein­träch­tigungen, Pflege­grad 5 für schwerste Be­ein­träch­tigungen mit be­sonderen An­forderungen.
  • Be­scheid der Pflege­kasse: Inner­halb von 25 Arbeits­tagen teilt die Pflege­kasse das Ergebnis mit.

Wo bekomme ich Be­ratung zur Pflege?

Wer sich erstmals mit dem Thema Pflege be­schäftigt, steht oft vor einem Berg an In­for­ma­tionen. Doch es gibt zahl­reiche Stellen, die Hilfe und Ori­en­tierung bieten:

  • Pflege­kassen: Jede Pflege­kasse ist ge­setz­lich ver­pflichtet, ihre Ver­sicherten in­di­vi­duell zu beraten. Ob te­le­fo­nisch, online oder in einem per­sön­lichen Ge­spräch – hier bekommen Sie Ant­worten auf Ihre Fragen.
  • Pflege­stütz­punkte: Diese An­lauf­stellen bieten vor Ort um­fassende Be­ratung zu allen As­pekten der Pflege, von der Antrag­stellung bis hin zur Auswahl passender Pflege­an­gebote.
  • Kommunale Be­ratungs­stellen: Viele Städte und Gemeinden unter­halten spezielle Be­ratungs­an­gebote, die kosten­frei genutzt werden können.
  • Sozial­verbände: Or­ga­ni­sationen wie der VdK oder die Caritas unter­stützen Be­troffene mit Rat und Tat – oft auch bei recht­lichen oder finan­ziellen Fragen.
  • Familien­ratgeber und Online-An­gebote: Plattformen wie der Familien­ratgeber bieten um­fang­reiche In­for­ma­tionen und Ver­zeich­nisse von Be­ratungs­stellen in Ihrer Nähe.

Wie kann man einen Pflegegrad beantragen?

Einen Pflege­grad zu be­an­tragen, mag im ersten Moment kom­pli­ziert wirken, doch die Pflege­kassen und Be­ratungs­stellen stehen Ihnen zur Seite. Mit einem klaren Ablauf und der richtigen Un­ter­stützung kann der Antrag zügig gestellt werden. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie einen Pflege­grad be­an­tragen können und was dabei zu be­achten ist.

1. Kontakt zur Pflege­kasse auf­nehmen

Der erste Schritt ist, sich an die Pflege­kasse Ihrer Krankenkasse zu wenden. Das kann te­le­fo­nisch, schrift­lich oder online erfolgen. Viele Pflege­kassen bieten mittler­weile prak­tische Formulare auf ihrer Website an, die den Antrag er­leichtern.

Tipp: Teilen Sie der Pflege­kasse mit, ob der Antrag für Sie selbst oder für einen An­ge­hörigen gestellt wird. Falls Sie als An­ge­höriger den Antrag einreichen, benötigen Sie eine Vollmacht.

2. Antrag auf Pflege­leis­tungen stellen

Sobald Sie Kontakt auf­genommen haben, erhalten Sie von der Pflege­kasse ein Formular, in dem grund­legende In­for­ma­tionen ab­gefragt werden, z. B.:

  • Wer ist pflege­be­dürftig?
  • Welche Leis­tungen werden benötigt?
  • Wie ge­staltet sich der aktuelle Pflege­bedarf?

Füllen Sie das Formular sorg­fältig aus und senden Sie es zurück. Der Antrag ist die Grundlage für die nächsten Schritte.

3. Be­gut­achtung durch den Me­di­zi­nischen Dienst

Nach Ein­gang des Antrags beauf­tragt die Pflege­kasse den Me­di­zi­nischen Dienst (bei ge­setz­lich Ver­sicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Ver­sicherten), den Pflege­bedarf zu ermitteln. Ein Gut­achter ver­ein­bart einen Termin, um die pflege­be­dürftige Person zu be­gut­achten – in der Regel zu Hause oder in der Pflege­ein­richtung.

Vor­be­rei­tung auf den Be­gut­achtungs­termin:

  • Führen Sie ein Pflege­tage­buch, in dem Sie fest­halten, welche Un­ter­stützung im All­tag benötigt wird.
  • Sammeln Sie me­di­zi­nische Unter­lagen, wie Arzt­be­richte oder Diag­nosen.
  • Bitten Sie An­ge­hörige oder Pflege­personen, beim Termin an­wesend zu sein, um den Bedarf zu er­läutern.

4. Der Be­scheid der Pflege­kasse

Nach der Be­gut­achtung erstellt der Me­di­zi­nische Dienst ein Gut­achten, das an die Pflege­kasse über­mittelt wird. Inner­halb von 25 Arbeits­tagen erhalten Sie den Be­scheid mit der Ein­stu­fung in einen Pflege­grad (1 bis 5).

Wichtig: Sollte die Ein­stu­fung nicht Ihren Er­wartungen ent­sprechen, können Sie inner­halb eines Monats Wider­spruch einlegen. Lassen Sie sich dabei von einer Be­ratungs­stelle oder einem Anwalt unter­stützen.

5. Pflege­leis­tungen be­an­tragen

Sobald der Pflege­grad be­willigt wurde, können Sie Leis­tungen wie Pflege­geld, Pflege­sach­leis­tungen oder die Un­ter­stützung für Pflege­hilfs­mittel in An­spruch nehmen. Auch hier hilft die Pflege­kasse bei der Auswahl und Be­an­tragung der passenden Leis­tungen.

Be­gut­achtung durch den Me­di­zi­nischen Dienst

Die Be­gut­achtung durch den Me­di­zi­nischen Dienst (MD) ist ein zentraler Schritt im Ver­fahren zur Fest­stellung der Pflege­be­dürf­tigkeit. Dabei wird an­hand ver­schie­dener Lebens­bereiche – etwa Mo­bi­li­tät, Selbst­ver­sorgung und kog­ni­tive Fähig­keiten – geprüft, wie stark die Selbst­ständig­keit einer Person ein­ge­schränkt ist.

Ablauf der Be­gut­achtung:

  • Nach dem Antrag auf Pflege­leis­tungen ver­ein­bart der MD einen Termin, um die Situation der pflege­be­dürftigen Person direkt vor Ort zu be­ur­teilen, sei es zu Hause oder in einer Pflege­ein­richtung.
  • Die Ergeb­nisse fließen in die Ein­stu­fung in einen Pflege­grad ein.

Für Eltern von pflege­be­dürftigen Kindern ist es besonders wichtig, dass bei der Be­gut­achtung alters­gerechte Fähig­keiten be­rück­sichtigt werden. Der Fokus liegt darauf, wie stark das Kind im Ver­gleich zu Gleich­altrigen auf Un­ter­stützung an­gewiesen ist.

Mehr Details finden Sie hier: Be­gut­achtung durch den MDK.

Fest­stellung der Pflege­be­dürf­tigkeit bei Kindern

Die Fest­stellung der Pflege­be­dürf­tigkeit bei Kindern unter­scheidet sich in einigen Punkten von der Be­gut­achtung bei Erwachsenen, da bei Kindern alters­gerechte Ent­wicklungs­stufen be­rück­sichtigt werden müssen. Ziel ist es, den Pflege­bedarf eines Kindes mit dem eines ge­sunden, gleich­altrigen Kindes zu ver­gleichen und darauf ba­sierend den Pflege­grad fest­zu­legen.

Wie läuft die Be­gut­achtung ab?

Auch bei Kindern erfolgt die Be­gut­achtung durch den Me­di­zi­nischen Dienst (MD). Dabei liegt der Fokus auf folgenden Aspekten:

  • Kör­per­liche Un­ter­stützung: Be­nötigt das Kind Hilfe bei der Mo­bi­li­tät, Er­nährung oder Kör­per­pflege?
  • Kog­ni­tive und soziale Fähig­keiten: Wie stark ist das Kind in seiner Wahr­nehmung, Kom­mu­ni­kation oder Alltags­ge­staltung ein­ge­schränkt?
  • Therapie- und krankheits­be­dingte Be­dürfnisse: Erfordern Er­kran­kungen oder Be­hin­de­rungen be­sondere pfle­gerische Maß­nahmen, wie Me­di­kamen­ten­gabe oder Physio­therapie?

Alters­vergleich als Grundlage

Der Gut­achter orientiert sich an einem Ver­gleich mit ge­sunden Gleich­altrigen. Bei Babys und Klein­kindern, die natur­gemäß auf Un­ter­stützung an­gewiesen sind, wird der zu­sätzliche Hilfe­bedarf über das übliche Maß hinaus be­rück­sichtigt.

Be­sonder­heiten für Eltern:

Eltern sollten sich vor der Be­gut­achtung gut vor­be­reiten. Ein Pflege­tage­buch, in dem der tägliche Pflege­aufwand do­ku­men­tiert wird, hilft, den Bedarf klar dar­zu­stellen. Wichtige Unter­lagen wie ärztliche Diag­nosen oder Therapie­berichte sollten eben­falls bereit­liegen.

Einteilung der Pflegebedürftigen in Pflegegrade

Um die Un­ter­stützung in­di­vi­duell an den Bedarf an­zu­passen, erfolgt die Ein­stu­fung von Pflege­be­dürftigen in einen von fünf Pflege­graden. Diese Pflege­grade spiegeln wider, wie stark die Selbst­ständig­keit der be­troffenen Person ein­ge­schränkt ist. Die Ein­stu­fung erfolgt an­hand eines Punkte­systems, das den Hilfe­bedarf in sechs Lebens­bereichen be­wertet:

  • Mo­bi­li­tät: Fähigkeit, sich selbst­ständig fort­zu­bewegen.
  • Kog­ni­tive und kom­mu­ni­kative Fähig­keiten: Er­kennen, Ver­stehen und Kom­mu­ni­zieren.
  • Ver­hal­tens­weisen und psy­chische Pro­blem­lagen: Be­wäl­tigung von Be­las­tungen.
  • Selbst­ver­sorgung: Un­ter­stützung bei Essen, Kör­per­pflege und An­kleiden.
  • Umgang mit krank­heits- oder therapie­be­dingten An­forderungen: Bedarf an me­di­zi­nischer Ver­sorgung.
  • Gestaltung des All­tages und sozialer Kontakte: Struk­tu­rierung des Tages und Pflege sozialer Kontakte.

Die Punkte­zahl aus diesen Bereichen be­stimmt den Pflege­grad: von Pflege­grad 1 (geringe Be­ein­träch­tigungen) bis Pflege­grad 5 (schwerste Be­ein­träch­tigungen mit be­sonderen An­forderungen).

Warum braucht man einen Pflege­grad bei Pflege­be­dürftig­keit?

Ein Pflege­grad ist die Grundlage, um Leis­tungen aus der Pflege­ver­sicherung zu erhalten. Er stellt sicher, dass der Pflege­bedarf an­erkannt wird und Be­troffene oder ihre An­ge­hörigen die not­wendige finan­zielle und prak­tische Un­ter­stützung bekommen.

Wichtige Vorteile eines Pflege­grades:

  • Pflege­geld: Finan­zielle Un­ter­stützung für pflegende An­ge­hörige.
  • Pflege­sach­leis­tungen: Pro­fes­sio­nelle Hilfe durch am­bu­lante Pflege­dienste.
  • Zuschüsse für Hilfs­mittel und Wohnraum­an­passungen: Er­leich­terung des All­tages durch barriere­freies Wohnen.
  • Ent­las­tungs­angebote: Un­ter­stützung durch Tages­pflege oder Kurz­zeit­pflege.

Ein an­erkannter Pflege­grad schafft nicht nur finan­zielle Ent­las­tung, sondern auch Zu­gang zu einem Netz­werk aus Hilfs­an­geboten und Be­ratung. Ohne einen Pflege­grad bleiben viele dieser Un­ter­stützungen ver­wehrt. Daher ist es wichtig, bei Pflege­be­dürftig­keit recht­zeitig einen Antrag zu stellen, um die best­mögliche Ver­sorgung sicher­zu­stellen.

Welche Leis­tungen stehen mir bei welchem Pflege­grad zu?

Die Pflege­ver­sicherung bietet ab­gestufte Leis­tungen, die sich nach dem in­di­vi­duellen Pflege­grad richten. Zum 1. Januar 2024 wurden die Pflege­leis­tungen um 5 Prozent er­höht, und eine weitere Er­höhung um 4,5 Prozent ist für den 1. Januar 2025 vor­gesehen. Die fol­genden Angaben basieren auf den aktuellen Werten für 2024.

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FAQ

Was ist Pflege­be­dürftig­keit?

Pflege­be­dürftig­keit beschreibt den Zustand, in dem eine Person auf­grund ge­sund­heit­lich be­dingter Be­ein­träch­tigungen der Selbst­ständig­keit oder Fähig­keiten auf Hilfe an­gewiesen ist. Die Ur­sachen können kör­per­licher, kog­ni­tiver oder psy­chischer Natur sein, etwa durch Er­kran­kungen, Be­hin­de­rungen oder alters­be­dingte Ein­schrän­kungen. Pflege­be­dürftig­keit wird offi­ziell durch einen Pflege­grad klas­si­fi­ziert, der den in­di­vi­duellen Hilfe­bedarf wider­spiegelt.

Wann bin ich pflege­be­dürftig?

Sie gelten als pflege­be­dürftig, wenn ge­sund­heit­liche Be­ein­träch­tigungen dazu führen, dass Sie vor­aus­sicht­lich für min­destens sechs Monate in er­heb­lichem Maße auf Un­ter­stützung an­gewiesen sind. Dabei werden ver­schie­dene Lebens­bereiche be­wertet, wie Mo­bi­li­tät, Selbst­ver­sorgung oder kog­ni­tive Fähig­keiten. Eine Be­gut­achtung durch den Me­di­zi­nischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF ist not­wendig, um den Pflege­bedarf fest­zu­stellen und Sie in einen Pflege­grad ein­zu­ordnen.

Was gilt als Nach­weis der Pflege­be­dürftig­keit?

Der Be­scheid der Pflege­kasse über die Ein­stu­fung in einen Pflege­grad dient als offi­zieller Nach­weis der Pflege­be­dürftig­keit. Dieser Be­scheid basiert auf dem Gut­achten des Me­di­zi­nischen Dienstes oder von MEDICPROOF. Auch ärztliche Atteste, Diag­nosen oder Pflege­tage­bücher können er­gänzend ge­nutzt werden, um den Pflege­bedarf zu be­legen, sind aber kein eigen­ständiger Nach­weis.

Wer stellt die Pflege­be­dürftig­keit fest?

Die Pflege­be­dürftig­keit wird durch eine Be­gut­achtung fest­gestellt.

  • Ge­setz­lich Ver­sicherte: Der Me­di­zi­nische Dienst (MD) führt die Be­gut­achtung durch.
  • Privat Ver­sicherte: Hier über­nimmt MEDICPROOF die Be­ur­teilung.

Die Gut­achter be­werten den Pflege­bedarf an­hand eines Punkte­systems, das ver­schie­dene Lebens­bereiche um­fasst. Auf Basis dieser Be­wertung legt die Pflege­kasse den Pflege­grad und die ent­sprechenden Leis­tungen fest.

Wann muss ich für pflege­be­dürftige Eltern zahlen?

Kinder können zum so­ge­nannten Eltern­unterhalt heran­ge­zogen werden, wenn die Pflege­kosten der Eltern nicht durch deren eigenes Ein­kommen, Ver­mögen oder die Pflege­ver­sicherung ge­deckt sind. Eine Unter­halts­pflicht be­steht je­doch nur, wenn das jähr­liche Brut­to­ein­kommen des Kindes über 100.000 Euro liegt. Liegt das Ein­kommen darunter, ent­fällt die Ver­pflichtung.

Weitere In­for­ma­tionen erhalten Sie bei Ihrer zu­ständigen Be­hörde oder einer recht­lichen Be­ratungs­stelle.

Welche Kri­terien müssen bei Pflege­grad 3 er­füllt sein?

Pflege­grad 3 wird ver­geben, wenn eine schwere Be­ein­träch­tigung der Selbst­ständig­keit vor­liegt und der Be­troffene im Be­gut­achtungs­ver­fahren 47,5 bis unter 70 Punkte er­reicht. Typische Ein­schrän­kungen be­treffen die Mo­bi­li­tät, Selbst­ver­sorgung und kog­ni­tive Fähig­keiten.

Wie viele Stunden muss man bei Pflege­grad 3 pflegen?

Die Pflege­zeit hängt vom in­di­vi­duellen Bedarf der pflege­be­dürftigen Person ab. Bei Pflege­grad 3 wird in der Regel eine täg­liche Un­ter­stützung in mehreren Lebens­bereichen be­nötigt, die mehrere Stunden in An­spruch nehmen kann. Es gibt je­doch keine fest­gelegte Min­dest­stunden­zahl, da die Pflege in­di­vi­duell unter­schied­lich ist.

Was darf man bei Pflege­grad 3 nicht mehr können?

Pflege­grad 3 setzt eine schwere Be­ein­träch­tigung der Selbst­ständig­keit vor­aus. Be­troffene können oft we­sent­liche Alltags­aktivi­täten wie An­ziehen, Kör­per­pflege oder Zu­be­reiten von Mahl­zeiten nicht mehr eigen­ständig aus­führen und be­nötigen dabei um­fassende Hilfe. Auch kog­ni­tive Ein­schrän­kungen, wie Pro­bleme beim Er­innern oder Ver­stehen, können vor­liegen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Pflegebedürftigkeit. (Stand: 11.12.2024).

Bundesgesundheitsministerium (BMG). Was ist Pflegebedürftigkeit? (Stand: 11.12.2024).

Hajek, A., Brettschneider, C., Ernst, A., Posselt, T., Mamone, S., Wiese, B., ... & König, H. H. (2017). Einflussfaktoren auf die Pflegebedürftigkeit im Längsschnitt. Das Gesundheitswesen, 79(02), 73-79. (Stand: 11.12.2024).

Matzk, S., Tsiasioti, C., Behrendt, S., Jürchott, K., & Schwinger, A. (2021). Pflegebedürftigkeit in Deutschland. Pflege-Report 2021: Sicherstellung der Pflege: Bedarfslagen und Angebotsstrukturen, 233-270. (Stand: 11.12.2024).

Pflege.de. Der Begriff Pflegebedürftigkeit und seine Bedeutung. (Stand: 11.12.2024).

Pflege.de. Pflegegrade im Überblick. (Stand: 11.12.2024).

Pflegeberatung.de. Das bedeutet Pflegebedürftigkeit laut Gesetzgeber. (Stand: 11.12.2024).

Pflegehelden. Pflegegrade und die Pflegebedürftigkeit. (Stand: 11.12.2024).

Schwinger, A., & Tsiasioti, C. (2018). Pflegebedürftigkeit in Deutschland. Pflege-Report 2018: Qualität in der Pflege, 173-204. (Stand: 11.12.2024).

Tsiasioti, C., Behrendt, S., Jürchott, K., & Schwinger, A. (2020). Pflegebedürftigkeit in Deutschland. Pflege-Report 2019: Mehr Personal in der Langzeitpflege-aber woher?, 257-311. (Stand: 11.12.2024).
 

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