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Mietsachschäden in der privaten Haftpflicht­versicherung

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Mietsachschäden sind ärgerlich und können sehr kostspielig werden. Die Haftpflichtversicherung sichert Mieter vor Schäden in der Wohnung ab. Wie Mietsachschäden definiert sowie versichert werden und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie hier.

Mietsachschäden Begriffsdefinition

Privathaftpflicht

Jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, ist gesetzlich zu Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenersatzansprüche bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden können schnell die Millionengrenze überschreiten. Die private Haftpflichtversicherung gehört deshalb zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Sie dient dem Zweck, Versicherungsnehmer vor den Folgen hoher Schadenersatzforderungen zu schützen. Die Privathaftpflichtversicherung erbringt Leistungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz gibt es für Ihren maßgeschneiderten Versicherungsschutz in vier Tarif-Varianten. Der Tarif für Singles ist ebenso wie der Tarif für Familien jeweils ohne und mit Selbstbeteiligung (300 Euro) möglich. Optional können Sie eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung für bis zu fünf Hunde in den Tarif integrieren. So erstreckt sich der Versicherungsschutz Ihrer privaten Haftpflichtversicherung auch auf Schäden, die Ihr Vierbeiner verschuldet.

Mietsache

Eine Mietsache ist der Gegenstand eines Mietvertrages und muss in diesem genau bezeichnet werden. In die genaue Definition der Mietsache gehören Angaben über die Lage, den Zuschnitt und die Größe der Mietflächen. Zu bestimmen ist auch, welches Zubehör zur Mietsache gehört. Gehören bspw. Abstell- und Lagerflächen, Hofflächen und Außenstellplätze zur Mietsache, sollten diese auch im Mietvertrag aufgeführt sein.

Obhutspflicht

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Mieter alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden an der Mietsache zu vermeiden oder zu verringern. Er muss die Wohnung also „pfleglich behandeln“. Das ist rechtlich festgelegt, gilt für jeden Mietvertrag und muss dort nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Zudem ist der Mieter nach § 536c des BGB verpflichtet, dem Vermieter Mängel und Schäden unmittelbar nach deren Auftreten zu melden. So soll gewährleistet werden, dass sich ein Schaden an einer Mietsache nicht verschlimmert und das Objekt nicht zwangsläufig an Wert verliert.

Beispiele für Mietsachschäden

Mietsachschäden entstehen an Gegenständen, die gemietet, gepachtet oder geliehen sind. So sind Schäden an Wänden, Türen oder Böden einer gemieteten Immobilie als Mietsachschäden zu bezeichnen.

Klassische Beispiele für Mietsachschäden:

  • feste Bestandteile in gemieteten Wohnräumen (Tür- und Fensterrahmen, Fensterscheiben, Wände, Fußboden, sanitäre Anlagen wie Waschbecken, Toilette, Badewanne, Dusche)
  • weitere für die Dauer des Mietverhältnisses zur Nutzung überlassene Dinge (Einbauküche, Geschirrspüler)
  • privat gemietete Gegenstände (z. B. gemietete Kamera)

Wer haftet bei Schäden in Mietwohnungen?

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand zu übergeben und diesen während der Mietzeit zu erhalten.

Schäden in Mietwohnungen, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, müssen also vom Vermieter behoben werden. Dazu zählen kleine Beschädigungen in der Fensterfassung, abgenutzte Fußböden, Schimmel, Befestigungsschäden von Nägeln oder Dübeln sowie Abnutzungen an sanitären Einrichtungen. Verstopfte Rohre oder Leckagen an Leitungen gehören ebenfalls dazu. Der Vermieter muss solche Mängel in Stand setzen.

Hat der Mieter die Schäden allerdings fahrlässig oder sogar mutwillig verursacht, ist er selbst für ihre Behebung verantwortlich, denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Bewohner grundsätzlich dazu, mit der Mietsache sorgfältig umzugehen. Dazu muss allerdings im Mietvertrag definiert sein, was zur Mietsache gehört und was nicht. Mieter sollten nie selbst eine Reparatur durchführen bzw. in Auftrag geben, sondern dies immer, wegen Garantie- und Gewährleistungsansprüchen, dem Vermieter überlassen

Wer haftet bei Schäden in Mietwohnungen durch Untermieter?

Verursacht ein Untermieter einen Schaden an der Wohnung oder an der zur Wohnung gehörenden Einrichtung, haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter der Wohnung für die Behebung des Schadens, auch wenn ihn keine Schuld trifft. Untermieter sollten daher eine eigene Haftpflichtversicherung für den privaten Bereich abschließen. Allerdings sollten Versicherte vorher mit ihrer Versicherung klären, ob sie Leistungen gegenüber dem Hauptmieter erbringt.

Wer haftet bei Mietsachschäden in einer Ferienwohnung?

Kleine Unachtsamkeiten können für Ferienhausmieter teuer werden, denn für Schäden muss er selbst aufkommen, wenn er keinen geeigneten Versicherungsschutz hat. Bei einem Einbruch haftet der Mieter zwar nicht aber der Wert seiner gestohlenen persönlichen Sachen wird ihm nur mit der richtigen Versicherung ersetzt.

Wer haftet bei Mietsachschäden durch Hund, Katze oder andere Haustiere?

Der Mieter verletzt seine Obhutspflicht, wenn seine Haustiere in der Mietwohnung einen Schaden anrichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB). Somit hat der Vermieter Schadensersatzanspruch.

Typische Schäden durch Haustiere sind z.B. Kratzspuren an den Türen oder Fenstern oder auch Urinflecken. Derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, der Vermieter kann von dem Mieter die vollständige Beseitigung der Schäden verlangen.

Informationen zur privaten Haftpflichtversicherung

Werden Allmählichkeitsschäden von der Privathaftpflicht übernommen?

Der Begriff Allmählichkeitsschaden bezeichnet einen Schaden, der sich nicht unmittelbar, sondern erst im Laufe der Zeit schleichend, also allmählich, bemerkbar macht. Dazu zählen bspw. Sachschäden, die durch die allmähliche Einwirkung folgender Faktoren entstanden sind:

  • Feuchtigkeit (auch Mineralöle) und Niederschlag
  • Gas und Dämpfe
  • Rauch, Ruß und Staub
  • Temperatur

Dabei wird erst im Laufe der Zeit ersichtlich, dass ein bestimmtes Ereignis zu einem Schaden führt. Typische Allmählichkeitsschäden sind z. B. Schimmelbildung oder Wellenbildung in Parkett- oder Laminatböden aufgrund einer geringfügig beschädigten Wasserleitung.

Nicht jede Haftpflichtversicherung schließt Allmählichkeitsschäden ein. Als Mieter sollten Sie daher darauf achten, dass die Haftpflichtversicherung auch für einen Allmählichkeitsschaden aufkommt.

Welche Mietsachschäden übernimmt die private Haftpflichtversicherung?

Zu Mietsachschäden, die die Haftpflichtversicherung übernimmt, gehören:

  • Schäden an Böden jeglicher Art (Parkett, Laminat, Fliesen etc.)
  • Schäden an Bad- und Sanitäreinrichtung (Waschbecken, Badewanne, Toilette, Türen, Fenster, Fensterrahmen, Wände)
  • Schäden an fest eingebautem Mobiliar (Einbauküche usw.), wenn dieses Bestandteil der Mietwohnung ist.

Die übliche Abnutzung von Bodenbelägen, Wänden, Türen usw. in privat angemieteten Räumlichkeiten zählt nicht zu den Mietsachschäden. Dementsprechend kann der Vermieter in diesen Fällen auch keine Schadensersatzansprüche stellen.

Sind Mietsachschäden in der Haftpflichtversicherung eingeschlossen, gilt der Versicherungsschutz normalerweise auch für Schäden, die Sie als Versicherungsnehmer in gemieteten Hotelzimmern oder Ferienhäusern verursacht haben. Dementsprechend wird auch in diesen Fällen eine Leistung von der Versicherung erbracht.

Welche Mietsachschäden übernimmt die private Haftpflichtversicherung nicht?

Mietsachschäden an beweglichen Sachen

Wenn ein Vermieter bewegliche Möbelstücke oder die Küchenausstattung stellt, sind diese meistens vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Diese Schäden werden mit der Kaution des Mieters verrechnet. Zu den beweglichen, nicht versicherten Gegenständen in Mietwohnungen gehören z. B. Heizkörper, Warmwassertherme, Gasanlagen, Elektrogeräte, Küchengeräte, Rollläden und Markisen

Glasschäden

Glasscheiben gehören nicht zur Mietsache und sind damit nicht von der Haftpflichtversicherung des Mieters abgedeckt. Glasschäden an Mobiliar-, Gebäudeinnen- oder Außenverglasung sind ein Fall für die Hausratsversicherung.

Verschleiß

Auch ohne Verschulden des Mieters nutzt sich die Mietsache inklusive Einrichtung nach einer gewissen Zeit ab. Vor allem an Dielen, Tapeten, Wänden oder Möbelstücken sind Gebrauchsspuren nach langjähriger Nutzung fast immer sichtbar. Bei diesen Schäden handelt es sich nicht um Mietsachschäden und der Mieter ist nicht verpflichtet, für sie aufzukommen. Die Kosten für Abnutzung und Verschleiß sind durch die Miete abgedeckt. Auch einfaches Bohren und das Anbringen von Dübeln gehören zur normalen (Ab-)Nutzung der Wohnung, sofern das im Mietvertrag nicht anders geregelt ist.

Schlüsselverlust wird durch die private Haftpflichtversicherung oft nicht abgedeckt

Der Verlust von Wohnungsschlüsseln ist nicht in jeder Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Mieter sollten aus diesem Grund verstärkt darauf achten, dass der Tarif diese Leistung einschließt. Das ist vor allem dann empfehlenswert, wenn das Miethaus mit einer Zentralschließanlage und Generalschlüsseln ausgestattet ist. Bei Verlust hat der Vermieter das Recht, den Wechsel der gesamten Schließanlage zu veranlassen. Die Kosten dafür liegen schnell im fünfstelligen Bereich. Mit dem richtigen Tarif werden Sie dafür nicht zur Kasse gebeten und der Versicherer trägt die Kosten.

Welche Versicherung brauchen Vermieter und Eigentümer?

Für Immobilieneigentümer ist eine Wohngebäudeversicherung empfehlenswert. Vermietet man ein Haus oder eine Wohnung hat man eine Verkehrssicherungspflicht, z. B. wenn das Dach aufgrund von zu hoher Schneelast einstürzt. Man hat zudem eine Instandhaltungspflicht sowie eine Streu- und Reinigungspflicht und haftet für sämtliche Schäden, die der Mieter durch Mängel an der Mietsache erleidet. Sollte bspw. die Verkleidung von der Wohnungsdecke fallen, muss der Vermieter für eventuelle Verletzungen des Mieters oder Schäden an seiner Einrichtung aufkommen.

Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden ab, die am Gebäude, bspw. durch Blitzeinschlag oder Explosionen, auftreten. Mit einer Glasversicherung, die oft als Zusatzbaustein zur Verfügung steht, lassen sich auch die Gebäudeverglasung, Fenster und Türen gegen Bruchschäden versichern. Schutz vor Naturgewalten wie Starkregen oder Hochwasser leistet die Elementarversicherung, die sich ebenfalls oft ergänzend abschließen lässt.

Weitere Versicherungen, die für Mieter und Eigentümer wichtig sein können

Die Haftpflichtversicherung deckt nicht zwangsläufig alle Schäden, die an einer Mietsache entstehen können. Dafür kommen andere Versicherungen auf. Schäden an der Mietwohnung, die z. B. ein Hund verursacht hat, lassen sich über eine spezielle Hundehalter-Haftpflichtversicherung absichern. Wenn Ihr Vierbeiner den Boden oder Türrahmen zerkratzt, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung. Allerdings deckt nicht jede Haftpflicht für Tierhalter Mietsachschäden grundsätzlich ab. Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass Mietsachschäden mitversichert sind.

Was ist bei einem Mietsachschaden zu tun?

Wenn Sie als Mieter einen Mietsachschaden verursachen, sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Vermieter darüber zu informieren. Diese Meldepflicht gehört zu den Obhutspflichten eines jeden Mieters. Wenn Sie den Schaden nicht melden, machen Sie sich schadensersatzpflichtig. Die Anzeigepflicht gilt auch für Mängel, die außerhalb der Wohnung, zum Beispiel im Treppenhaus oder im Keller, entstanden sind.

Neben dem Vermieter sollten Sie den Mietsachschaden auch der Versicherung melden.

Privathaftpflicht für Singles© markos86
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  • Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
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FAQ

Kann der Vermieter eine Haftpflichtversicherung verlangen?

Vermieter können nicht ohne weiteres fordern, dass Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Steht eine derartige Klausel in einem Mietvertrag, ist sie unwirksam. Eine individuelle Aushandlung dieser Verpflichtung mit einem einsichtigen Mieter ist dagegen möglich.

Kann der Vermieter eine Hundehaftpflicht verlangen?

Ab einer bestimmten Größe ist es notwendig, die Zusage vom Vermieter zu erhalten, dass Hunde erlaubt sind. Darf der Hund nach Vereinbarung auch das Gartengrundstück betreten oder frei auf dem umzäunten Grundstück herumlaufen, kann der Vermieter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verlangen.

Welche Versicherungssumme bei der privaten Haftpflichtversicherung?

Die Versicherungssumme in der privaten Haftpflichtversicherung sollte mindestens 10 Millionen Euro betragen. Entscheiden Sie sich im Zweifel lieber für eine höhere Deckungssumme. Dann können Sie im Schadensfall sicher sein, dass der Tarif die Kosten der verursachten Schäden abdeckt und Sie Ihr eigenes Vermögen nicht antasten müssen. Bei der Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz beträgt die Versicherungssumme 20 Millionen Euro.

Welche Leistungen übernimmt eine Haftpflichtversicherung?

Eine Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie und die mitversicherten Personen anderen zufügen. Sie bietet Privatpersonen Versicherungsschutz für Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden sowie Mietsachschäden. Allmählichkeitsschäden sowie Schlüsselverlust sind nicht in jeder Haftpflicht mitversichert.

Für wen ist eine Haftpflichtversicherung Pflicht?

Der Begriff „Haftpflichtversicherung“ bedeutet nicht, dass es Pflicht ist, diese Versicherung zu besitzen. Haftpflicht bezieht sich auf die Tatsache, dass jeder gesetzlich dazu verpflichtet ist, zu haften, wenn er das Eigentum eines anderen Menschen beschädigt oder jemanden verletzt. In diesen Fällen kann der Versicherer schützen.

Quellen

Kautionsfrei, www.kautionsfrei.de Abruf: 18.02.2020

Finanzchef24, www.finanzchef24.de Abruf: 18.02.2020

Geld, www.geld.de Abruf: 20.02.2020

Promietrecht, www.promietrecht.de Abruf: 20.02.2020

Mietrecht, www.mietrecht.org Abruf: 19.02.2020

GeVestor, www.gevestor.de Abruf: 17.02.2020

Financescout24,  www.financescout24.de Abruf: 17.02.2020

Privathaftpflicht,  www.privathaftpflicht.net 17.02.2020

Deutsches Mietrecht,  www.deutschesmietrecht.de 17.02.2020

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