Pflegebedürftigkeit: Vom Antrag bis zur Begutachtung
Die Antragsstellung darf formlos geschehen. D.h. der Pflegebedürftige, oder eine Person mit Vollmacht wendet sich an die entsprechende Krankenkasse und beantragt eine „Hilfe zur Pflege“. Das kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder bei einigen Kassen auch per Mail geschehen. Die Kasse sendet dann dem Antragsteller ein Formular für den Pflegeantrag zu. Bei der Antragsstellung bzw. beim Ausfüllen des Formulars darf der Antragsteller sich selbstverständlich Unterstützung holen – z. B. von Angehörigen, Pflegediensten oder dem Sozialdienst des Krankenhauses.
Nach der Antragsstellung erfolgt ein Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK). Für die Pflegekassen begutachtet der MDK, ob jemand wirklich pflegebedürftig ist. Die Einschätzung des MDK bildet die Grundlage für die Bestimmung des Pflegegrades und des Pflegegeldes. Der MDK teilt dem Antragsteller schriftlich einen Termin mit, an dem einer der dort angestellten Ärzte oder Pflegefachkräfte einen Besuch zu Hause abstattet.
Unser Tipp: Für den Gutachtertermin darf man sich Unterstützung holen. Es ist dem Antragsteller erlaubt, bei dem Termin eine Person zur Seite zu haben. Dieses Recht sollte unbedingt genutzt werden, denn die Situation mit dem fremden Gutachter ist ungewohnt und aufregend. Eine Unterstützung, z. B. durch einen Angehörigen, bestärkt den Pflegebedürftigen bei diesem wichtigen Termin.
Dokumentation über die persönlichen Einschränkungen erstellen
Ist der MDK zur Begutachtung vor Ort, tritt oftmals ein Phänomen auf: Der Pflegebedürftige möchte sich seine körperlichen oder kognitiven Defizite nicht vor einem Fremden eingestehen und schwächt seine Gebrechen ab und wächst auch bei körperlichen Aufgaben wie Aufstehen aus dem Bett und Treppenlaufen über sich hinaus. Wird der Pflegebedürftige dann vom MDK „fitter“ eingestuft, als er im normalen Alltag ist, so erhält er mitunter einen zu niedrigen Pflegegrad und damit auch weniger Pflegegeld als ihm eigentlich zusteht.
Deshalb ist es wichtig vorab, über mehrere Tage oder Wochen, eine ungeschönte Dokumentation über körperliche und kognitive Einschränkungen im Alltag zu erstellen. Auch Krankenberichte und Befunde sollten dem Medizinischen Dienst bei seinem Besuch unbedingt vorgelegt werden.
Die Finanzierungslücke im Pflegefall schließen
Nach dem Besuch des MDK erhält der Pflegebedürftige einen Bescheid von seiner Krankenkasse. Die Leistungen werden rückwirkend – ab dem Tag der Antragsstellung – gezahlt. Wichtig: Das staatliche Pflegegeld deckt in der Regel nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Pflegekosten. Der große Rest muss vom Pflegebedürftigen aus der eigenen Tasche geleistet werden. Um diese Finanzierungslücke zu schließen ist der rechtzeitige Abschluss einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung dringend zu empfehlen.
Quellen
- Pflegegeldantrag: www.pflegegeldantrag.com (Abruf: 03.05.2017)
- Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de (Abruf: 03.05.2017)
Alle Angaben ohne Gewähr.