Kurz und knapp zusammengefasst:
- Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten viele Beschäftigte seit Monaten im Homeoffice.
- Anders als bei der Arbeit im Büro sind sie dabei nicht jederzeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
- Nur unter sehr engen Voraussetzungen zählt ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall.
- Eine zusätzliche Absicherung in Form einer privaten Unfallversicherung bietet Rumdumschutz.
Unterschied gesetzliche und private Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) leistet bei Unfällen ein, die auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin und wieder nach Hause passieren.
Schüler, Studenten und Kindergartenkinder sind im Rahmen der versicherten Tätigkeit ebenfalls gesetzlich geschützt.
Die private Unfallversicherung (PUV) springt bei Unfällen in der Freizeit ein also z. B. Zuhause, im Garten und beim Sport.
Während die Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung vom Arbeitgeber bezahlt werden, muss der Versicherte bei der privaten Unfallversicherung selbst für die Beiträge aufkommen. Die Leistungen der privaten Unfallversicherung gehen über die der gesetzlichen Unfallversicherung hinaus. In der GUV sind die Zahlung von Schmerzensgeld sowie Kapitalleistungen im Todesfall ausgeschlossen.
Kommt also jemand durch einen Unfall zu Tode, bekommen die Angehörigen nur von der privaten Unfallversicherung finanzielle Unterstützung, nicht aber von der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem lässt sich die PUV flexibel auswählen und anpassen.
Wer Wert auf bestimmte Leistungen legt, sucht sich einen passenden Anbieter, der genau diese abdeckt. Das gilt z. B. für die Höhe der Geldleistungen im Falle von Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt eine Unfallrente nur aus, wenn der Unfall zu einer dauerhaften Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 20 Prozent geführt hat.
Es lohnt sich in jedem Fall über eine private Unfallversicherung nachzudenken, denn laut Unfallstatistiken geschehen die meisten Unfälle tatsächlich im privaten Bereich also genau dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift.
Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt normalerweise, wenn ein Unfall am Arbeitsplatz, in der Schule, in der Universität oder auf dem Weg dorthin passiert ist. Ein Arbeitsunfall kann sich während der regulären Arbeitszeit, aber auch beim Betriebssport, auf einer Firmenfeier oder auf einer Dienstreise ereignen. In manchen Fällen sind sogar Umwege abgesichert, z. B. wenn man das Kind zum Kindergarten bringt oder mit Kollegen eine Fahrgemeinschaft bildet. Wer sich ehrenamtlich in einem Verein oder der Kommune engagiert, unterliegt ebenfalls dem gesetzlichen Unfallschutz. Die Versicherung greift auch, wenn Sie zu Hause Angehörige pflegen.
Typische Beispiele für einen Arbeitsunfall:
- Ein Arbeitnehmer rutscht bei der Weihnachtsfeier aus und bricht sich ein Bein.
- Ein Metzger verletzt sich während der Arbeit mit einem Messer.
- Ein Arbeitnehmer stürzt auf dem Weg ins Büro mit seinem Fahrrad.
- Ein Arbeitnehmer hat auf dem Weg zur Arbeitsstätte einen Autounfall.
- Ein Arbeitnehmer rutscht im Winter auf dem Weg von der Bahn zur Arbeit aus und bricht sich den Arm.
- Ein Bauarbeiter stürzt vom Gerüst und bricht sich das Bein.
- Ein Dachdecker rutscht mit einer Säge ab und verletzt sich an der Hand
Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht?
Grundsätzlich kommt die gesetzliche Unfallversicherung nicht für Unfälle auf, die in der Freizeit passieren. Zudem besteht kein Versicherungsschutz, wenn Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Ein Beispiel für solch einen Fall: Ein Mitarbeiter erleidet einen Herzinfarkt, während er sich im Firmengebäude befindet.
Home Office: Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?
Im Home Office verschwimmen die Grenzen zwischen beruflicher Tätigkeit und Freizeitgestaltung recht schnell. Was genau gehört zur Arbeit und was nicht? Mit dieser Frage müssen sich Gerichte regelmäßig auseinandersetzen.
Wenn Sie im Büro auf dem Weg zur Kaffeemaschine stolpern und sich dabei den Fuß brechen, sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Im Homeoffice sieht das anders aus. Dort sind Sie nur direkt am heimischen Arbeitsplatz oder auf dem unmittelbaren Weg dorthin gesetzlich versichert. Das Kaffeeholen in der Küche zählt nicht dazu. Verletzen Sie sich also Zuhause auf dem Weg zur Kaffeemaschine, haften Sie selbst dafür. Die Küche gilt wie alle anderen Räume, die nicht zum Arbeiten genutzt werden, als privater Lebensbereich. Somit sind Unfälle, die sich beim Kaffeekochen, Türöffnen oder Toilettengang ereignen, anders als im Firmengebäude, keine Arbeitsunfälle, da in diesen Fällen keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen wird.
Zu den versicherten Tätigkeiten zählen sämtliche Tätigkeiten, die im Arbeitsvertrag genannt werden. Dazu gehören auch Arbeiten, die zu erledigen sind, um die beruflichen Aufgaben erfüllen zu können – beispielsweise das Instandsetzen oder Aufstellen von Arbeitsgeräten im heimischen Arbeitszimmer. Ereignet sich ein häuslicher Unfall beim Auffüllen von Druckerpapier oder Anschließen eines Firmen-PCs, ist dieser gesetzlich versichert.
Probleme entstehen, wenn Arbeitnehmer zwischendurch die Toilette aufsuchen, kochen, die Waschmaschine anstellen oder die Haustür öffnen. Besonders schwierig ist es vor allem für Arbeitnehmer im Homeoffice, die kein eigenes Arbeitszimmer haben, sondern beispielsweise den Esstisch nutzen müssen. Dann verschwimmt die Grenze zwischen beruflicher Tätigkeit und Freizeit umso mehr.
Beispiele aus der Praxis
Getränk holen: Arbeitnehmer sind es gewohnt, sich in der Kantine oder Küche des Unternehmens etwas zu trinken zu holen. Wer hierbei einen Unfall erleidet, ist automatisch durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wer sich Zuhause außerhalb des Arbeitszimmers ein Getränk holt und dabei stürzt, unterliegt keinem gesetzlichen Schutz.
Toilette aufsuchen: In der Arbeitsstätte ist der Weg zur Toilette versichert, zu Hause hingegen nicht.
Kind zur Kita bringen: Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in die Kita bringt, ist während dieses Umwegs gesetzlich unfallversichert. Auf der Strecke von der Kita zum Heimarbeitsplatz besteht allerdings kein gesetzlicher Unfallschutz.
Kurzum: Wer im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
Wie sind Schüler im Homeschooling versichert?
Grundsätzlich sind Schüler während des Unterrichts, in den Pausen auf dem Schulgelände sowie auf dem Schulweg versichert. Verletzt sich ein Schüler bspw. während des Schulsports oder beim Toben auf dem Pausenhof, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht versichert sind grundsätzlich das Lernen, Hausaufgabenmachen und die private Nachhilfe zu Hause.
Beim coronabedingten Homeschooling, wie es derzeit in vielen Bundesländern praktiziert wird, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eigentlich nicht. Das ist aktuell allerdings nicht bundesweit einheitlich gültig. So sind Schüler in Rheinland-Pfalz gesetzlich unfallversichert, wenn die eine Klassenhälfte vor Ort in der Schule und die andere Hälfte parallel per Video zu Hause unterrichtet wird. Das gilt auch für vollständige Verlagerung des Unterrichts in einen Videochat. Diese Fälle werden dort als versicherte Schulveranstaltung betrachtet.
Eltern, Schüler und Studierende sollten sich über die Gegebenheiten im jeweiligen Bundeland oder direkt bei der Schule oder Universität informieren.
Unfall im Home Office: Was ist zu tun?
Anders als im Betrieb, wo meistens jemand aus dem Kollegium den Unfall bezeugen kann, fehlen im Home Office oft unabhängige Augenzeugen. Der verunglückte Arbeitnehmer muss daher nachweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Diese Tipps sollten Sie bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice beachten
Schnellstmöglich dokumentieren
Je schneller Sie den Unfall schriftlich detailliert festhalten und bekanntmachen, desto besser. Wenn Sie den Unfall erst Tage später melden, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen die Berufsgenossenschaft keinen Glauben schenkt und Ihr Fall ggf. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung als zu inszeniert abgewiesen wird.
Zeitpunkt dokumentieren
Notieren Sie auf die Minute genau, wann der Unfall passiert ist, da nur Unfälle abgesichert sind, die sich in der mit Ihrem Chef vereinbarten Arbeitszeit ereignet haben. Hierzu können über das Telefonprotokoll nachgewiesene Anrufe, die Sie mit dem Arzt oder Rettungsdienst geführt haben, hilfreich sein.
Unfallort dokumentieren
Der Unfallort muss in jedem Fall in Bezug zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit stehen. Geschieht der Unfall am heimischen Schreibtisch, ist das kein Problem.
In den meisten Fällen liegt die Ursache allerdings außerhalb des Arbeitszimmers. Aus diesem Grund müssen Sie deutlich aufzeigen, warum Sie sich aus beruflichen Gründen zum entsprechenden Zeitpunkt gerade dort aufhalten mussten.
Unabhängige Umstände dokumentieren
Hatten Sie zum Zeitpunkt des Unfalls z. B. den Firmen-Laptop unterm Arm, der dadurch sogar eine Schramme bekommen hat?
Hatten Sie einen Besprechungstermin, der unmittelbar bevorstand?
Solche Gegebenheiten können stichhaltige Beweise darstellen, dass es sich um einen dienstlichen Weg gehandelt hat.
Schäden an Arbeitsmitteln im Home Office
Neben dem Unfallrisiko besteht eine weitere Versicherungsangelegenheit in der Beschädigung des Arbeitslaptops und anderem vom Arbeitgeber ausgegebenem Equipment. In den meisten Fällen deckt die private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers solche Schäden ab, wenn das Homeoffice angewiesen wurde.
Um sicherzugehen, sollte man seine Police dahingehend überprüfen oder beim entsprechenden Versicherer nachfragen.
Wurden Arbeitsmittel aus den eigenen vier Wänden geraubt, ist die Hausratversicherung zuständig. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Kriminellen gewaltsam Zugang in die Wohnräume verschafft haben.
Immer geschützt: Private Unfallversicherung
Der DFV-UnfallSchutz schützt Sie rund um die Uhr vor Unfällen – sei es bei der Arbeit, im Homeoffice, Homeschooling oder in Ihrer Freizeit. Sie profitieren von:
- Invaliditätsleistung: Diese erfolgt, wenn die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird.
- Sofortleistung bei Schwerverletzung: Gemäß der tariflichen ICD-Liste (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) leistet der DFV-UnfallSchutz 10.000 € Sofortleistung.
- Todesfall-Leistung: wird an die Erben oder bezugsberechtigte Person bezahlt, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles in den darauffolgenden zwölf Monaten verstorben ist.
- Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld: Kommt zum Tragen, wenn sich eine versicherte Person in medizinisch notwendiger vollstationärer Behandlung (z. B. im Krankenhaus) befindet.
- Sowie weitere Versicherungsleitungen: Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze, Kosmetische Operationen, Krankentransporte und Rücktransporte, Pflegetagegeld, Rooming-in-Kosten
Mit dem situativen DFV-UnfallSchutz können Sie Ihre Versicherungssumme in der DFV-App zudem jederzeit spontan auf ihre Bedürfnisse anpassen. Sie schließen mit dem DFV-UnfallSchutz Situativ einfach den günstigen Tarif mit einer geringeren Versicherungssumme ab. Wenn ein spontanes Abenteuer bevorsteht, können Sie in der DFV-App einfach die Versicherungssumme hochschieben und wenn Sie keinen Bedarf mehr haben, einfach wieder runterschieben.
Quellen
Financescout24: www.financescout24.de (Abruf 18.11.2020)
Handelsblatt: www.handelsblatt.com (Abruf 19.11.2020)
Haufe: www.haufe.de (Abruf: 20.11.2020)
Bookatiger: www.blog.bookatiger.com (Abruf: 23.11.2020)
Starting Up: www.starting-up.de (Abruf: 18.11.2020)
Dialoge: www.dialoge.news (Abruf: 19.11.2020)
Daimler Vorsorge und Versicherungsdienst: www.daimler-vvd.com (Abruf: 23.11.2020)
Bund der Versicherten: www.bdv-blog.de (Abruf: 18.11.2020)
Die Versicherer: www.dieversicherer.de (Abruf: 18.11.2020)
Stiftung Warentest: www.test.de (Abruf: 19.11.2020)
Karriere: www.karriere.de (Abruf: 20.11.2020)
Alle Angaben ohne Gewähr.