Was ist das Bonusheft?
Das Bonusheft ist ein kleines Faltblatt und vom Format her dem einer Scheckkarte vergleichbar. So lässt es sich bequem in jedem Portemonnaie aufbewahren. In ihm dokumentiert der behandelnde Zahnarzt die erfolgten Vorsorgeuntersuchungen. Nehmen Patienten die Prophylaxe regelmäßig wahr und können dies mithilfe des Bonusheftes bei der Krankenkasse nachweisen, erhöht sich ihr Anspruch auf Zuschüsse zum Zahnersatz. 12- bis 17-jährige sollten in jedem Kalenderhalbjahr zur Individualprophylaxe. Ab dem 18. Lebensjahr ist der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchung nur noch einmal jährlich Bedingung für die Zuschusserhöhung.
Vom wem erhält ein Patient sein persönliches Bonusheft – Zahnarzt oder Krankenkasse? Wer noch kein Bonusheft besitzt, sollte einfach beim nächsten Besuch, seinen Zahnarzt danach fragen. Dort erhält jeder sein persönliches Dokument.
Informationen zur DFV Zahnzusatzversicherung
Wofür brauche ich das Bonusheft?
Im Bonusheft wird nachweislich festgehalten, wie häufig jemand bei der zahnärztlichen Kontrolluntersuchung war. Benötigt ein Patient Zahnersatz, kann er bei regelmäßig dokumentierten Untersuchungen, einen erhöhten Kostenzuschuss von der Krankenkasse erhalten. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, ob das Bonusheft in den vergangenen Jahren lückenlos geführt wurde. Für Erwachsene gilt: einmal jährlich zur Vorsorgeuntersuchung gehen. Kinder und Jugendliche ab zwölf sollten die Termine halbjährlich nutzen. Von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen profitieren auch Patienten ohne eigene Zähne, wenn sie sich den Zuschuss sichern möchten.
Bonusheft: Wie hoch ist der Zuschuss?
Ein kontinuierlich geführtes Bonusheft berechtigt Patienten zum Zuschuss bei anstehendem Zahnersatz. Wurde das Heft nicht lückenlos geführt, müssen 40 Prozent der Kosten selbst getragen werden, denn die Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz ohne Bonusheft ist auf 60 Prozent begrenzt.
Wer über fünf Jahre hinweg bei den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen war, erhält von seiner Krankenkasse auf den verbleibenden Eigenanteil der Kosten einen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent. Kann ein lückenlos ausgefülltes Bonusheft über den Zeitraum von mindestens zehn Jahren vorgelegt werden, zahlt die Krankenkasse sogar 15 Prozent zusätzlich. Die Gesamthöhe der Zahlung durch die Krankenkasse beläuft sich damit bei einem 15-prozentigen Zuschuss auf 75 Prozent der Kosten.
Das Behandlungsjahr, in dem der Zahnersatz benötigt wird, zählt in der Rechnung nicht mit. Sollte jemand beispielsweise 2020 eine Brückenversorgung beantragen, erhält er die 10 Prozent Zuzahlung zum Festzuschuss nur dann, wenn das Bonusheft bereits seit 2015 lückenlos geführt wurde.
Die Härtefallregelung beim Bonusheft
Ist es einem Patienten nicht möglich, den Eigenanteil für seinen Zahnersatz zu übernehmen, kann er davon unter bestimmten Umständen weitgehend befreit werden. Tritt der Fall dieser sogenannten „unzumutbaren Belastung“ ein, fällt der gesetzlich Versicherte unter die Härtefallregelung. Dies betrifft zum Beispiel Personengruppen mit niedrigem Einkommen, Empfänger bestimmter Sozialleistungen oder Studenten, die BaFöG bekommen. Sie erhalten dann ggf. von ihrer Krankenversicherung den doppelten Festzuschuss für die Zahnersatz-Regelversorgung. Das Bonusheft muss dafür nicht lückenlos geführt sein.
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Auch im Härtefall Zahnersatz – wann trifft das zu?
Die Härtefallregelung trifft für Versicherte zu, die 2020 ein monatliches Bruttoeinkommen von weniger als 1.274 Euro haben. Es gilt eine Grenze von 1.751,75 Euro, wenn sie mit einem Angehörigen zusammenwohnen, für jeden weiteren Angehörigen jeweils plus 318,50 Euro. (Die Angaben beziehen sich auf 2017.)
Eine sogenannte „gleitende Härtefallregelung“ liegt vor, wenn das Einkommen geringfügig über diesen o.g. Grenzwerten liegt. Die gesetzliche Krankenkasse kann dann den Betrag erstatten, um den die einfachen Festzuschüsse – ohne Bonus – das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung des doppelten Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze („Härtefallgrenze“) übersteigen. Diese zusätzliche Kostenbeteiligung liegt höchstens bei einem Betrag, der die doppelten Festzuschüsse und nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 55 Abs. 3 SGB V) umfasst. Die verbleibenden Restkosten muss der Versicherte selbst tragen.
Wer führt mein Bonusheft?
Jeder gesetzlich Versicherte kann selbst entscheiden, ob er ein Bonusheft führt oder nicht. Wer darauf verzichtet, verschenkt mögliche Zuschüsse beim Zahnersatz. Das Bonusheft befindet sich in der Regel im Besitz der Patienten. Bei der jährlichen bzw. halbjährlichen Vorsorgeuntersuchung dokumentiert der Zahnarzt darin jede erfolgte Prophylaxe. Regelmäßige Zahnarztbesuche helfen dabei, langfristig die Gesundheit der Zähne zu sichern.
Was tun, wenn ein Stempel im Zahnarzt-Bonusheft fehlt?
Wurde der Zahnarzt-Stempel im Bonusheft einmal vergessen, kann er ohne Weiteres nachgetragen werden. Vorausgesetzt natürlich, der Termin wurde auch tatsächlich wahrgenommen. Erwachsene sollten Zähne und Gebiss einmal im Jahr untersuchen lassen, Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren zweimal jährlich. Die erfolgten Checks werden dann im Bonusheft bestätigt. Jeder Patient ist für sein Bonusheft selbst verantwortlich und sollte es beim Zahnarzt für die Eintragung vorlegen.
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Wer seinen jährlichen bzw. halbjährlichen Zahnarztbesuch versäumt, dem fehlt der Stempel dann im Bonusheft. Die Vorteile durch mögliche Zuschüsse entfallen entsprechend. Dann muss erneut mindestens fünf Jahre lang regelmäßig im Bonusheft dokumentiert werden, bevor der Zuschuss zum Zahnersatz erneut beantragt werden kann.
Was tun, wenn das Bonusheft nicht auffindbar ist?
Geht das Bonusheft verloren, kann der behandelnde Zahnarzt die bisherigen Termine leicht in der Patientenkartei nachsehen und in ein neues Bonusheft eintragen. Am besten bewahrt man es zu Hause an einem festen Platz auf, an dem man es leicht findet.
Was passiert bei einem Zahnarztwechsel?
Der Wechsel des Zahnarztes hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Bonusheftes. Patienten bringen ihr Bonusheft einfach mit zum neuen Zahnarzt, der die Dokumentation dann wie gehabt fortsetzt. Selbstverständlich kann man sich auch ein neues Bonusheft ausstellen lassen. Im Fall eines zu beantragenden Zahnersatzes ist das alte Bonusheft dann in jedem Fall bei der Krankenversicherung miteinzureichen. Wichtig ist die lückenlose Dokumentation der Kontrolltermine aus den letzten fünf bzw. zehn Jahren.
Gibt es das Bonusheft auch für Kinder?
Im Alter von 12 Jahren erhalten auch Kinder ihr persönliches Bonusheft. Bis zum 18. Lebensjahr sollten sie ihre halbjährlichen Kontrolltermine beim Zahnarzt darin bestätigen lassen. Ab dann muss nur noch eine Kontrolluntersuchung im Jahr dokumentiert werden. Die regelmäßige Führung des Bonusheftes ist auch dabei hilfreich, der Zahngesundheit frühzeitig die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Wer den Zahnarztbesuch fest im Jahresplan integriert, sorgt nachhaltig für ein gesundes und ästhetisches Gebiss. Sollte dennoch einmal Zahnersatz nötig werden, bezuschusst die Krankenkasse diesen bei Kindern und Jugendlichen in der gleichen Höhe wie bei Erwachsenen. Regelmäßige Zahnarztbesuche und deren lückenlose Dokumentation im Bonusheft sind also bares Geld wert.
Nicht nur wegen des Bonus zum Zahnarzt
Sein Bonusheft regelmäßig zu führen, sollte für jeden gesetzlich Versicherten selbstverständlich sein. Die Zuschüsse der Krankenkassen zum Zahnersatz sind dabei eine hohe Motivation. Aber nicht nur die finanziellen Vorteile sollten für die jährlichen Besuche beim Zahnarzt im Vordergrund stehen. Denn was die eigenen Zähne wert sind, merkt man oft erst, wenn es zu spät ist. Daher ist die Gesunderhaltung des Gebisses ein wichtiger Beitrag für gute Lebensqualität. Nur rechtzeitig entdeckte Schäden kann der Zahnarzt auch früh beheben. Jährliche bzw. halbjährliche Kontrolltermine helfen dabei, auch selbst Verantwortung für Zähne und Gebiss zu übernehmen.
Zahn-Zuzahlungen trotz Bonusheft
Etwa 60 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten haben keinen Anspruch auf einen Bonus für ihren Zahnersatz, da sie die Nachweise der Kontrolluntersuchungen im Bonusheft gar nicht oder nur unregelmäßig dokumentiert haben. Die 20- bzw. 15-prozentige Bezuschussung durch die Krankenkassen entfällt dann. Auch wer keine eigenen Zähne mehr hat und eine Vollprothese trägt, sollte zur Zahnvorsorge gehen, denn nur so wird der Zuschuss gesichert.
Selbst Patienten, die ihre Zahnarztbesuche lückenlos dokumentiert haben, müssen für ihren Zahnersatz, eine Brücke, Prothese, o.a., noch selbst dazuzahlen. Daher empfiehlt sich der rechtzeitige Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung.
Wer auf Nummer Sicher gehen will, der wählt den DFV-ZahnSchutz Exklusiv 100. Der leistungsstarke Zahntarif der Deutschen Familienversicherung wurde erneut mit der absoluten Bestnote SEHR GUT (0,5) von Stiftung Warentest Finanztest (08/2024) aufgezeichnet. Damit ist der DFV-ZahnSchutz Exklusiv zum neunten Mal in Folge Testsieger unter den Zahnzusatzversicherungen.
Die Artikel im Ratgeber der Deutschen Familienversicherung sollen Ihnen allgemeine Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Zahngesundheit bieten. Sie sind nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung gedacht und sollten nicht als Grundlage für eine eigenständige Diagnose und Behandlung verwendet werden. Dafür sind immer Mediziner zu konsultieren.
Unsere Inhalte werden auf Basis aktueller, wissenschaftlicher Studien verfasst, von einem Team aus Fachärzten und Redakteuren erstellt, dauerhaft geprüft und optimiert.
Quellen
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bonusheft, in: KZBV. (Stand: 09.02.2024).
Alldent-Zahnzentrum: Das Bonus-System der Krankenkassen, in: AllDent Zentrum. (Stand: 09.02.2024).
Dpa: So macht sich ein lückenloses Zahn-Bonusheft bezahlt, in: Apotheken Umschau. (Stand: 09.02.2024).
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.: Bonusheft beim Zahnarzt: Pflegen lohnt sich. (Stand: 09.02.2024)